Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 19. Mai 1858. . 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
« J. v. Helldorff. 
III. Dem Fürstlich Reußischen Steueramte zu Greiz ist vom 1. kommenden 
Monates an die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über wollene 
Waaren und wollene Garne ertheilt worden, was mit Bezug auf die Ministe- 
rial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs- 
Blattes) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 25. Mai 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Hoöchster Bestimmung gemäß wird hiermit angeordnet, daß die im 
S. 4 der Verordnung vom 22. Februar 1848 zur Sicherung der Gläubiger 
Auswandernder (Regierungs-Blatt Nr. 4) vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
rücksichtlich der Auswandernden aus dem Neustädter Kreise des Großherzogthu- 
mes nicht mehr im Neustädter Kreisboten, sondern lediglich in der Weimarer 
Zeitung zu erfolgen haben. 
Weimar am 26. Mai 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. v. Helldorff. 
V. Von Seiten der Großherzoglich Badenschen Regierung ist dem Unter- 
steueramte zu Pforzheim die unbeschränkte Befugniß zum Begleitscheinwechsel 
mit allen zuständigen Zollbehörden ertheilt worden, was mit Bezug auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs- 
Blattes) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 28. Mai 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
. Thon 
Druck der Hof / Buchdruckerei in Weimar.