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Artikel 1.
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen
Zucker gegenwärtig bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup
vereinbarten Zollsatzes, oder über die Erhebung der Rübenzucker-Steuer nach
einem andern Maßstabe, als nach dem Gewichte der zur Zuckerbereitung ver-
wendeten rohen Rüben, übereinkommen, so werden sie sich über eine entspre-
chende Aenderung der vorstehenden Verabredungen verständigen.
Artikel S.
Veränderungen in dem Steuersatze für die zur Zuckerbereitung bestimmten
rohen Rüben, desgleichen in den Eingangs-Zollsätzen für den ausländischen
Zucker und Syrup treten stets nur mit dem 1. September ein und sind spä-
testens am 6. Juli desjenigen Jahres, in welchem der veränderte Satz zur
Erhebung kommen soll, bekannt zu machen.
Die Eingangs-Zollsätze für den ausländischen Zucker und Syrup bleiben
daher aus der Reihe der übrigen mit dem Kalenderjahre laufenden Sätze des
Joll-Tarifes ausgeschieden.
Artikel 6.
Die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 4. April
1853 nebst den wegen ihrer Ausführung getroffenen näheren Verabredungen
bleibt, soweit sie nicht durch die vorstehenden Bestimmungen abgeändert worden
ist, auch ferner in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Ueberein-
kunft unterzeichnet und untersiegelt.
Berlin am 16. Februar 1858.
(gez.) Hellwig. Dr. Diepolder. Lehmann. Albrecht. von Herzog.
Dr. Weindel. Bode. Ewald. Thon. von Thielau.
von Liebe. Hellwig.
Druck der Hof= Buchdruckerei in Welmar.