Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

100 
Artikel 1. 
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen 
Zucker gegenwärtig bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup 
vereinbarten Zollsatzes, oder über die Erhebung der Rübenzucker-Steuer nach 
einem andern Maßstabe, als nach dem Gewichte der zur Zuckerbereitung ver- 
wendeten rohen Rüben, übereinkommen, so werden sie sich über eine entspre- 
chende Aenderung der vorstehenden Verabredungen verständigen. 
Artikel S. 
Veränderungen in dem Steuersatze für die zur Zuckerbereitung bestimmten 
rohen Rüben, desgleichen in den Eingangs-Zollsätzen für den ausländischen 
Zucker und Syrup treten stets nur mit dem 1. September ein und sind spä- 
testens am 6. Juli desjenigen Jahres, in welchem der veränderte Satz zur 
Erhebung kommen soll, bekannt zu machen. 
Die Eingangs-Zollsätze für den ausländischen Zucker und Syrup bleiben 
daher aus der Reihe der übrigen mit dem Kalenderjahre laufenden Sätze des 
Joll-Tarifes ausgeschieden. 
Artikel 6. 
Die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 4. April 
1853 nebst den wegen ihrer Ausführung getroffenen näheren Verabredungen 
bleibt, soweit sie nicht durch die vorstehenden Bestimmungen abgeändert worden 
ist, auch ferner in Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Ueberein- 
kunft unterzeichnet und untersiegelt. 
Berlin am 16. Februar 1858. 
(gez.) Hellwig. Dr. Diepolder. Lehmann. Albrecht. von Herzog. 
Dr. Weindel. Bode. Ewald. Thon. von Thielau. 
von Liebe. Hellwig. 
  
Druck der Hof= Buchdruckerei in Welmar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.