Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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nach Revision der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber gänzlich ver- 
nichtet. 
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So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besonde- 
ren Quittung des Buchinhabers bedarf, eben so wenig wird ohne Vorzeigung oder 
Auslieferung des Schuldbuches auf eine besondere Quittung des Einlegers oder 
seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. 
6. d1. 
Ausnahmsweise werden jedoch vermißte Sparkassebücher, wenn nicht be- 
reits die Einlagen und Zinsen in den Büchern der Sparkasse als erhoben ab- 
geschrieben worden sind, durch das nachstehend festgestellte Verfahren für un- 
gültig erklärt: 
a) Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches geschieht giltiger 
Weise nur durch die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeich- 
nete Person oder durch solche, welche ihr an dem verlornen Sparkasse- 
buche erworbenes Recht nach dem Ermessen des Sparkassevorstandes 
genügend bescheinigen können, wobei jedoch der Eidesantrag ausgeschlos- 
sen bleibt. 
b) Ist die Anzeige von dem Verluste des Sparkassebuches giltig erfolgt, so“ 
wird darüber von dem Sparkassevorstande ein ausführliches Protokoll 
aufgenommen, welches der Betheiligte mit zu unterschreiben hat, und 
erhält derselbe sofort ein Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des Ver- 
lustes von dem Sparkassevorstande ausgestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches 
im Expeditions-Lokale der Sparkasse angeschlagen. 
Der Sparkassevorstand bewirkt nun die Bekanntmachung des Verlustes in 
der Weimarischen Zeitung. 
Er bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrück- 
lich zu erwähnen ist, binnen welcher diejenigen, welche an dem vermiß- 
ten Sparkassebuche rechtlichen Anspruch zu haben glauben, bei der Spar- 
kasseverwaltung sich anzumelden haben, unter der Verwarnung, daß, 
wenn sich außer dem Extrahenten dieser Aufforderung Niemand melden 
würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch und alle demselben anhän- 
gigen Rechte für vernichtet erachtet, der Geldbetrag desselben aber zur 
freien Verfügung dessen gestellt werden würde, welcher die Anzeige des 
Verlustes gemacht hat. 
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