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nach Revision der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber gänzlich ver-
nichtet.
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So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besonde-
ren Quittung des Buchinhabers bedarf, eben so wenig wird ohne Vorzeigung oder
Auslieferung des Schuldbuches auf eine besondere Quittung des Einlegers oder
seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet.
6. d1.
Ausnahmsweise werden jedoch vermißte Sparkassebücher, wenn nicht be-
reits die Einlagen und Zinsen in den Büchern der Sparkasse als erhoben ab-
geschrieben worden sind, durch das nachstehend festgestellte Verfahren für un-
gültig erklärt:
a) Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches geschieht giltiger
Weise nur durch die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeich-
nete Person oder durch solche, welche ihr an dem verlornen Sparkasse-
buche erworbenes Recht nach dem Ermessen des Sparkassevorstandes
genügend bescheinigen können, wobei jedoch der Eidesantrag ausgeschlos-
sen bleibt.
b) Ist die Anzeige von dem Verluste des Sparkassebuches giltig erfolgt, so“
wird darüber von dem Sparkassevorstande ein ausführliches Protokoll
aufgenommen, welches der Betheiligte mit zu unterschreiben hat, und
erhält derselbe sofort ein Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des Ver-
lustes von dem Sparkassevorstande ausgestellt.
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches
im Expeditions-Lokale der Sparkasse angeschlagen.
Der Sparkassevorstand bewirkt nun die Bekanntmachung des Verlustes in
der Weimarischen Zeitung.
Er bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrück-
lich zu erwähnen ist, binnen welcher diejenigen, welche an dem vermiß-
ten Sparkassebuche rechtlichen Anspruch zu haben glauben, bei der Spar-
kasseverwaltung sich anzumelden haben, unter der Verwarnung, daß,
wenn sich außer dem Extrahenten dieser Aufforderung Niemand melden
würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch und alle demselben anhän-
gigen Rechte für vernichtet erachtet, der Geldbetrag desselben aber zur
freien Verfügung dessen gestellt werden würde, welcher die Anzeige des
Verlustes gemacht hat.
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