Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Im Uebrigen gelten die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung 
auch für das Medizinal-Gewicht und für den ganzen Amtsbezirk Ostheim. 
8. 2. 
Den Gewerbetreibenden jeder Art, deren Waaren oder Arbeitspreise nach 
dem Gewichte verkauft bezüglich geschätzt werden, insbesondere also auch den 
Getreide-Müllern ist verboten, andere als nach §F. 1 gestempelte Gewichtstücke 
in ihren Läden oder sonstigen zum Geschäftsbetriebe verwendeten Lokalen zu be- 
sitzen oder bei dem Geschäftsverkehre bei sich zu führen. 
Im Zuwiderhandlungsfalle tritt, neben der Strafe (F. 6), die Konfis- 
kation der nicht vorschriftsmäßig gestempelten Gewichte ein. 
8. 3. 
Alle Privat-Personen, welche andere als nach §. 1 im Verkehre zulässige 
Gewichte besitzen, sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. August d. J. den 
auf denselben befindlichen Aichstempel durch Kreuzhiebe von einem Aichmeister 
kassiren zu lassen. 
Die Aichmeister haben für dieses Geschäft den Betheiligten Gebühren nicht 
anzusinnen. 
Den Gemeindebehörden wird empfohlen, den Besitzern der auf solche 
Weise für den Verkehr unbrauchbar gemachten Metall gewichte Gelegenheit zu 
deren Verkauf für den Metallwerth entweder selbst darzubieten oder doch zu 
vermitteln. 
#S# 
Werden bei Gewerbetreibenden Gewichtstücke vorgefunden, welche zwar vor- 
schriftsmäßig gestempelt sind, aber von den Normal-Gewichten über die in der 
Aichungs-Instruktion vom 27. Jannar d. J. (Regierungs-Blatt S. 25 und flg.) 
#.. 11 und 15 für zulässig erachteten Grenzen hinaus abweichen, so sind die- 
selben an die Polizei-Behörde abzuliefern, welche auf Kosten der Eigenthümer 
die Berichtigung der Gewichte durch die Aichungsbehörde vornehmen zu lassen 
hat. Läßt sich die Justirung der fehlerhaft gewordenen Gewichte vorschrifts- 
mäßig nicht bewirken, so ist der Stempel auf denselben von dem Aichmeister 
durch Kreuzhiebe zu kassiren und sind dann die so für den Verkehr unbrauchbar 
gemachten Gewichtstücke den Eigenthümern zurückzugeben. 
il 
Die im F. 2 erwähnten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den zur Re- 
vision der Gewichte abgeordneten Polizei-Beamten unweigerlich ihre zum Ge- 
schäftsbetriebe verwendeten Lokale zur genauen Ansicht zu öffnen, auch denselben
	        
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