Uegierungs- Slatt
für das
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 5. Weimar. 9. März 18538.
Verordnun
zur Sicherung des Publikums gegen die Anwendung unrichtiger
Gewichte und Maße im Verkehre.
In Beziehung auf §F. 12 des Gesetzes vom 28. Juli 1857 über die Einführung
eines allgemeinen Landesgewichtes und in Anwendung der Bestimmungen
des Gesetzes uber das Strafandrohungsrecht der Polizei-Behörden vom
7. Januar 1854 wird von dem unterzeichneten Staats-Ministerium zur Ausführung
des erstgedachten Gesetzes, sowie zur Ergänzung der rücksichtlich der
Führung richtiger Hohl= und Längen-Maße bestehenden polizeilichen Anordnungen,
verordnet, wie folgt.
. 1.
Vom 1. Juli 1858 an ist im Handels- und Gewerbs-Verkehre die
Anwendung anderer als dem Gesetze vom 28. Juli 1857 entsprechender und
von einer inländischen Aichungsbehörde gestempelter Gewichte verboten.
Ausgenommen bleibt die Anwendung des neuen Landesgewichtes
zur Zeit noch
1) in Bezug auf das Medizinal-Gewicht (S. 10 des Gesetzes), für dessen
Aichung die Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Mai 1855, Satz l
(Regierungs-Blatt S. 105) maßgebend ist;
2) in Bezug auf alle Orte des Amtsbezirkes Ostheim mit Ausnahme
von Melpers (C. 10 des Gesetzes), in welchen ersteren es bis auf Weiteres
bei der in der Bekanntmachung der vormaligen Landes-Direktion
vom 6. November 1845 unter III, 8 (Regierungs-Blatt S. 138)
regulirten Gewichtsanwendung verbleibt.
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