Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

Uegierungs-  Slatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Nummer  5.  Weimar.  9.  März  18538.

Verordnun
zur  Sicherung  des  Publikums  gegen  die  Anwendung  unrichtiger
Gewichte  und  Maße  im  Verkehre.

In  Beziehung  auf  §F.  12  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1857  über  die  Einführung
  eines  allgemeinen  Landesgewichtes  und  in  Anwendung  der  Bestimmungen
  des  Gesetzes  uber  das  Strafandrohungsrecht  der  Polizei-Behörden  vom
7.  Januar  1854  wird  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  zur  Ausführung
  des  erstgedachten  Gesetzes,  sowie  zur  Ergänzung  der  rücksichtlich  der
Führung  richtiger  Hohl=  und  Längen-Maße  bestehenden  polizeilichen  Anordnungen,
  verordnet,  wie  folgt.

.  1.

Vom  1.  Juli  1858  an  ist  im  Handels-  und  Gewerbs-Verkehre  die
Anwendung  anderer  als  dem  Gesetze  vom  28.  Juli  1857  entsprechender  und
von  einer  inländischen  Aichungsbehörde  gestempelter  Gewichte  verboten.

Ausgenommen  bleibt  die  Anwendung  des  neuen  Landesgewichtes
zur  Zeit  noch

1)  in  Bezug  auf  das  Medizinal-Gewicht  (S.  10  des  Gesetzes),  für  dessen
Aichung  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  Mai  1855,  Satz  l
(Regierungs-Blatt  S.  105)  maßgebend  ist;

2)  in  Bezug  auf  alle  Orte  des  Amtsbezirkes  Ostheim  mit  Ausnahme
von  Melpers  (C.  10  des  Gesetzes),  in  welchen  ersteren  es  bis  auf  Weiteres
  bei  der  in  der  Bekanntmachung  der  vormaligen  Landes-Direktion
vom  6.  November  1845  unter  III,  8  (Regierungs-Blatt  S.  138)
regulirten  Gewichtsanwendung  verbleibt.

 

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