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Zu den hiernach ermittelten Entfernungen werden je zwei Meilen hinzu
gerechnet.
Da wo die Grenzeingangs-Postanstalt zugleich den Bestimmungsort, be-
ziehungsweise die Grenzausgangs-Postanstalt den Aufgabeort bildet, ist die Ent-
fernungsstrecke auf vier Meilen anzunehmen.
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittel-
ten Porto-Summen ergiebt sich der Procent-Satz, mit welchem jede Verwal-
tung an der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen hat.
Der ermittelte Procent-Satz ist bis zum 31. Dezember 1860 maßge-
bend, kann jedoch, auf Verlangen einer oder mehrer Vereinsverwallungen, für
die Zeit vom 1. Juli 1859 bis zum Schlusse des Jahres 1860 durch Taxi-
rung der Sendungen aus einem Zeitraume von sechs Monaten, vom 1. Juli
1859 anfangend, neu ermittelt und berichtigt werden.
Ueber die für die Zeit nach dem Schlusse des Jahres 1860 etwa erfor-
derliche Bestimmung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Ver-
eins-Fahrposteinnahme werden sich vieselben in künftigen Post-Konferenzen ver-
ständigen.
Artikel 12.
Kommission zur Ermittelung der Procent-Sätze.
Die Ermittelung der Procent-Sätze, mit welchen die einzelnen Vereins-
verwaltungen an der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen haben, er-
folgt durch eine für diesen Zweck zeitweilig zusammentretende Kommission.
Die Art der Zusammensetzung, der Sitz, die Leitung, Geschäftsfüh-
rung u. s. w. der Kommission wird durch besondere Verabredung resp. Instruk-
tion festgesetzt.
Artikel 13.
Transit-Verhältnisse.
Hinsichtlich der Berechnung und des Bezuges der Porto-Antheile für
Transit-Leistungen bleiben die gegenwärtig bestehenden Verhältnisse unter nach-
folgenden Bestimmungen maßgebend:
1) Diejenigen Strecken, auf denen bisher ein Transit ohne Bezug von
Transit-Porto oder Transit-Vergütung Statt gefunden hat,
bleiben bei Ermittelung der Einnahmeantheile auch künftig außer Betracht.
2) Diejenigen Strecken dagegen, auf denen bisher das volle Transit-
Porto nach Maßgabe des Vereins-Tarifs bezogen wurde, kommen bei