Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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1) zur zollamtlichen Abfertigung der auf der Eisenbahn ohne Grenzabfertigung 
mit Ansagezettel und Ladungsverzeichniß eingesendeten Güter, 
2) zur Ausfertigung von Begleitscheinen I. 
ertheilt worden ist und daß diese Befugnisse mit dem 18. dieses Monats in Wirk- 
samkeit treten werden. 
Weimar am 17. März 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Tho 
IV. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 10. Juli 
vorigen Jahres (Seite 177 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß der Preis des von diesseitigen Staatsangehörigen entnom- 
menen, mit dem vorschriftsmäßigen Zusatze von zwei Pfund kupferfreien Eisenoxyd 
und vier Pfund gepulvertem Wermuthskraut auf je 394 Pfund versehenen, aus 
weißem Kochfalz bereiteten, Viehsalzes für vierhundert Pfund des neuen 
Landesgewichtes (Zollgewichtes) 
bei der Saline Luisenhall auf 3 Thlr. 15 Sgr. 
7 Salzungen 7 2 7 22 7 
vom 1. April dieses Jahres ab ermäßigt worden ist. 
Weimar am 18. März 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist das Per- 
sonen-Geld auf dem Post-Kurse zwischen Arnstadt und Saalfeld über Remda bis 
auf Weiteres auf Sieben Groschen für die Person und Meile vom 20. dieses 
Monats an erhöhet worden. 
Weimar am 18. März 1859. 
Großherzoglich Sächsicce, Ober= Postiuspektion. 
Bergfel 
  
  
  
Dorack der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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