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Sondershausen am 15. April 1850 ein Vertrag algeschlossen worden ist, welcher
folgendermaßen lautet:
„Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium in Weimar und
den Fürstlich Schwarzburgschen Ministerien zu Rudolstadt und zu Sonders-
hausen ist, unter Vorbehalt höchster Ratification Behufs der Erneuerung und
bezüglich Abänderung des von den Staatsregierungen des Großherzogthumes
Sachsen-Weimar-Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt und des
Fürstenthumes Schwarzburg-Sondershausen über die Bildung eines gemeinschaft-
lichen Appellations-Gerichtes und zweier gemeinschaftlichen Kreisgerichte alge-
schlossenen Vertrages d. d. Weimar am 23. März 1850, Rudolstadt am
9. April 1850 und Sondershausen am 15. April 1850, nachstehender Ver-
trag abgeschlossen worden.
· Artikel 1.
Der die Bildung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes und zweier
gemeinschaftlichen Kreisgerichte betreffende Vertrag vom 23. März bezüglich vom
9. und 15. April 1850 behält zunächst auf die Dauer von weiteren zehen Jahren
vom 1. April 1860 an seine Gültigkeit, jedoch mit nachstehenden Abäuderungen:
Artikel 2
An die Stelle der in den Artikeln 10, 11 und 12 Ades Vertrages vom
23. März bezüglich 9. und 15. April 1850 festgesetzten Gehalte tritt folgender
Besoldungs-Etat:
Es erhalten:
a. bei dem Appellations- Gerichte-
der Präsidcnt 2200 Thlr. — —.
der Vice-Präsidetttt 1700 — —.
der erste Rhhrhr 1400 — —.
der zweite Rahh 1300 —.—.
der dritte Ratttrr. 1300 —. —.
—————□AO——.
der fünfte Raatattt 1200 —. —.
der sechste Raahrhrtt 1100 —. —.
der siebente Rathß... 1000 —- —.
der erste Sekrettor 800 —.—.
der zweite Sekretter 700 —.—.
der dritte Sekreter 600 —. —.
der Calculator und diehnunabfiher cus
Botenmeister) . 700-—---