Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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IV. Auf dem Grunde einer mit Genehmigung des unterzeichneten Groß- 
herzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, von dem General- 
Inspektor des Thüringschen Zoll= und Handels-Vereines mit der Kurfürstlich Hes- 
sischen Ober-Zolldirektion in Kassel, wegen Erleichterung der Durchfuhre von 
Salz, Bier und Branntwein durch das diesseitige, beziehungsweise durch das 
Kurfürstlich Hessische Staatsgebiet getroffenen Verabredung wird hierdurch Folgen- 
des zur öffentlichen Kenntuiß gebracht: 
Die Durchfuhre von Salz durch das Kurfürstlich Hessische Staatsgebiet für 
Großherzoglich Sächsische Staatsangehörige in der Richtung von Berka a./W. über 
Kleinensee und Großensee ist unter der Bedingung gestattet, daß jeder Transport 
nur in verbleiten oder versiegelten Säcken Statt finden darf und mit einem Be- 
gleitscheine, auf welchem der Straßenzug angegeben ist, bezettelt seyn muß, wie 
unter denselben Bedingungen die Durchfuhre von Salz aus dem Kurfürstenthume 
Hessen nach den jenseitigen Ortschaften Heringen und Kleinensee durch das Groß- 
herzogliche Staatsgebiet auf der Straße über Großensee und Dankmarshausen 
nachgelassen ist. 
Ferner ist die Durchfuhre von Bier und Branntwein durch die beider- 
seitigen Staatsgebicte in der vorgedachten Richtung von Berka a./W. über Klei- 
nensee nach Großensee, sowie in umgekehrter Richtung von Hämbach über Großen- 
see nach Kleinensee, oder über Großensee und Dankmarshausen nach Heringen künf- 
tig nur an die Bedingung geknüpft, daß jeder Transport mit einem von der Orts- 
oder Steuer-Behörde des Versendungsortes ausgestellten Transport= begüglich Le- 
gitimations-Scheine begleitet ist, in welchem Menge und Gattung des transportir- 
ten Gegenstandes, ferner die Transport-Frist und die einzuhaltende Straße ange- 
geben seyn müssen. 
Dahingegen sind Branntweinmengen von weniger als einem halben Preu- 
ßischen Qnart, oder die Biermengen von weniger als ½/16 Prenßischen Centner 
— 67⅝; Pfund von der Legitimirung durch Transport-Ausweise ausgenommen. 
Weimar am 22. Februar 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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