Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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2) Zur Ertheilung der Bescheinigungen, zufolge welcher Luxemburgsche Un- 
terthanen zu ihrer gültigen Verheirathung im Auslande einer Erlaubniß ihrer 
Heimathsbehörden nicht bedürfen, sind die Bürgermeister der Gemeinden des 
Großherzogthumes Luxemburg befugt. 
3) Zur Ausstellung der Ehe-Konsense (Trau-Erlaubnißscheine) in den Fürstenthü- 
mern Waldeck und Pyrmont sind die Fürstlichen Kreisräthe allein zuständig. 
4) Die Bezirksvorstände im Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen, 
welche zur Ausstellung von Bescheinigungen über die unterthanseigenschaft 
und von Wiederaufnahme-Zusicherungen in der Regel berechtigt sind, führen 
gegenwärtig den Namen als Landräthe und fertigen unter solchem Namen 
jene Bescheinigungen und Zusicherungen aus. 
Weimar am 23. April 1860. 
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
Bekanntmachung. 
Zu Beseitigung der Uebelstände, welche durch verspätete Einreichung der in 
den Bekanntmachungen der beiden vormaligen Landesregierungen vom 3./27. Mai und 
14./20. September 1839 (Seite 242 und 389 des Regierungs-Blattes vom Jahre 
1839) angeordneten Duplicate der in Civil-Proceßsachen dem Gegner mitzuthei- 
lenden Schriften entstehen, wird für den ganzen Umfang des Großherzogthumes 
hierdurch folgende allgemeine Anordnung getroffen. 
1) Denjenigen Proceß-Schriften, welche an keine Frist gebunden sind, z. B. Kla- 
gen, Exekutions-Anträge und dergleichen, müssen die Duplicate stets sofort 
beigefügt werden. 
2) Auf der ersten Seite der vorschriftsmäßig mit dem Duplicate versehenen 
Schrift ist zu bemerken: „Anbei Duplicat.“ Fehlt diese Bemerkung, so wird 
der Anwalt mit der Behauptung, daß das Duplicat beigelegen habe, nicht gehört. 
3) Sollte in einzelnen Fällen die gleichzeitige Einreichung des Duplicates mit 
der Schrift unmöglich seyn, so ist das Duplicat innerhalb einer dreitägigen, 
vom Eingange der Schrift zu berechnenden, Frist bei Vermeidung discipli- 
narischer Rüge beizubringen. Eisenach am 17. April 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Apellations- Gericht. 
von Mandelsloh. 
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.
	        
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