Regierungs -Slatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 11. Juni 1861.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Unter Beziehung auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 15. Juli 1858, betreffend diejenigen statutarischen Bestimmun=
gen der mit landesherrlicher Genehmigung bestehenden Sparkassen, welche das Rechts-
verhältniß der mit diesen Anstalten in Geschäftsverkehr tretenden Privat-Personen
berühren, oder den Justiz-Behörden bei der Frage über die Befugnisse der bei den
Sparkassen thätigen Personen zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen für
die betroffenen Sparkassevereine zur Richtschnur dienen (Regierungs-Blatt vom
Jahre 1858, Nr. 18, S. 179 ff.) werden die dießfallsigen Bestimmungen der
von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, genehmigten revidirten Statuten
des Sparkassevereines zu Dermbach vom 1. November 1860 in Nachstehendem
zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
u. s. w.
§. 3.
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, können gültig
nur im Geschäfts-Lokal derselben und unter Beobachtung der vorgeschriebenen For-
men vorgenommen werden, es wäre denn, daß die Vornahme einzelner solcher Ge-
schäfte außerhalb dieses Lokals auf dem Grunde einer schriftlichen darauf gerichte-
ten Vollmacht des Sparkassevereines erfolgt.
Die Sparkasse berechnet in der gesetzlichen Landeswährung des 30 Thaler=
fußes.
Die niedrigste Einlage ist ½8 Thaler oder 5 Silbergroschen. Ueber den ein-
maligen höchsten Einlagebetrag hat der Sparkasseverein je nach Lage der Verhält-
nisse Bestimmung zu treffen.
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