Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

90 
Die Einlegung wird in dem Geschäfts-Lokal der Sparkasse 
Montags in den Nachmittagsstunden von 2 bis 4 Uhr 
bewirkt. 
§. 4. 
Ueber die Einlagen werden den Betheiligten Schuldbücher ausgestellt, welche 
mit dem Stempel der Sparkasse versehen sind und zwar auf bestimmte Namen 
lauten, für deren Eigenthümer jedoch der jedesmalige Inhaber gilt. Die in den 
Schuldbüchern (Sparkassebüchern) über erfolgte Einlagen gemachten Einträge bedür- 
fen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift 
1) des mit Kontrole des Kafsewesens beauftragten Mitgliedes des Vereines, 
oder bei dessen Behinderung des Stellvertreters des Vorsitzenden und 
2) des Rendanten, oder bei dessen Behinderung des Gegenkuchführers. 
§. 5. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen, mit 
Drei vom Hundert jährlich, gewährt die Zinsen aber nur für volle Monate, d. h. 
Alles, was im Laufe eines Monates eingelegt ist, wird nur vom ersten Tage des 
folgenden Monates an und was im Laufe eines Monates zurückgezahlt wird, nur 
bis zum Schlusse des vorhergehenden Monates verzinst. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung am Schlusse des Kalender- 
jahres, so daß alsdann den sämmtlichen Darleihern ihr Zinsenbetrag dem Kapital 
in den betreffenden Büchern der Sparkasse hinzugefügt wird, wobei jedoch Bruch- 
theile eines Pfennigs außer Ansatz bleiben. 
Vom ersten Januar des beginnenden Jahres ab wird dieser kapitalisirte Zin- 
senbetrag gleich den Einlagen mit verzinst. 
Die Zuschreibung dieser kapitalisirten Zinsen, um sie wieder zinstragend zu 
machen, ist in den ausgestellten Schuldbüchern nicht nöthig und es soll, wenn eine 
solche für erforderlich erachtet wird, Seiten der Anstalt durch öffentliche Bekannt- 
machung dazu aufgefordert werden, wünscht sie aber ein Buchinhaber dennoch, so 
wird dieses an jedem Sparkassetage zur gewöhnlichen Geschäftszeit von den Beam- 
ten der Sparkasse bewirkt. 
S. 6. 
Die Rückzahlung der eingelegten Gelder oder eines Theiles derselben, inglei- 
chen die Zahlung der Zinsen der Einlage wird
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.