Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Donnerstags in den Nachmittagsstunden von 2 bis 4 Uhr 
im Geschäfts-Lokal der Sparkasse geleistet. 
Jede Einlage oder Abschlagszahlung darauf unter Fünfzehn Thalern wird von 
der Kasse auf Verlangen sofort ausgezahlt. Wer aber Fünfzehn Thaler zurück- 
verlangt, muß, wenn der Kassevorrath deren alsbaldige Zahlung nicht gestattet, 14 
Tage vorher, wer Dreißig Thaler zurückverlangt, 4 Wochen vorher kündigen und 
sofort, so daß für jede Fünfzehn Thaler mehr die Aufkündigungsfrist um 14 Tage 
sich verlängert, im Ganzen jedoch 3 Monate nicht übersteigen soll. 
Geräumigere Fristen für die Rückzahlung der Einlagen können und zwar bis 
zur Verdoppelung derselben dann bestimmt werden, wenn solches nach dem Ermes- 
sen des Sparkassevereines mit Rücksicht auf den verfügbaren Baarvorrath der Kasse 
erforderlich erscheint. 
S. 7. 
Ist ein Darlehen (Einlage) gekündigt worden und der Eigenthümer meldet 
sich bis 14 Tage nach dem Verfalltage nicht zur Empfangnahme, so gilt die Auf- 
kündigung für zurückgenommen. 
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Wünscht ein Buchinhaber den Betrag der bis zum 31. Dezember des vor- 
hergehenden Jahres aufgewachsenen Zinsen seiner Einlagen ohne gänzliche Zurück- 
nahme der Letzteren zu erheben, so muß derselbe erst zu der gewöhnlichen Geschäfts- 
zeit bei der Sparkasse die Zinsen in seinem Buche zuschreiben lassen, um dann 
gerade diesen Betrag, vorbehältlich der etwa nöthigen Kündigungsfrist, an einem 
folgenden Auszahlungstage in Empfang nehmen zu können. 
Die im Laufe des Jahres und vor dem Schlusse desselben anfällig geworde- 
nen Zinsen werden nur dann ausgezahlt, weun zugleich die ganze Einlage zurück- 
gefordert wird. 
8. 9. 
Die blose Innehabung und Vorzeigung des Schuldbuches berechtigt zur Er- 
hebung von Kapital und Zinsen und die Sparkasse zahlt die Zinsen und das 
Kapital nur an den sich zur Empfangnahme persönlich anmeldenden Inhaber des 
Schuldbuches. 
Theilweise Rückzahlung wird in dem Kassebuche der Sparkasse, sowie in dem 
dem Einleger ausgestellten Schuldbuche (Sparkassebuche) und zwar im letzteren von 
dem zur Kontrole des Kassewesens beauftragten Mitgliede des Vereines und von 
16“
	        
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