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sich anzumelden haben, unter der Verwarnung, daß, wenn sich außer dem
Extrahenten dieser Aufforderung Niemand melden würde, alsdann das frag-
liche Sparkassebuch und alle demselben anhängende Rechte für vernichtet
erachtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfügung dessen gestellt
werden solle, welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat.
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonat-
lichen Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zwei Mahl zu wiederholen.
Nach Lage der Umstände kann die Bekanntmachung nebenbei auch in ein
zweites inländisches Nachrichtsblatt eingerückt werden. Für die Kosten der
öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls deren Extrahent einzustehen.
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend einer
Art an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung der Sache
vor der Justiz-Behörpe zu erwarten und die Verwaltung der Sparkasse wird
inzwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuches inne behalten, bis
rechtskräftig entschieden ist, an wen die Zahlung zu leisten sey.
Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, um
Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in den Akten
ausdrücklich zu bemerken ist, so wird ein von den Mitgliedern des Spar-
kassevereines zu unterzeichnender Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf dem
Grunde der erfolgten Anzeige und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche
Sparkassebuch mit allen demselben anhängenden Rechten für vernichtet und
ungültig erklärt und dessen ganzer Betrag, soweit derselbe nach den Bü-
chern der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien Disposition des An-
zeigers gestellt wird, welcher den nach b ausgefertigten Schein wieder zurück-
zugeben hat.
d
—
e
8. 11.
Dem Sparkassevereiue steht die Kündigung der Einlagen zu jeder Zeit frei. Sie
wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten Einlage-
buch-Inhabers und Einschreibung der Kündigung in das Einlagebuch, oder mittelst
öffentlicher Bekanntmachung in der zu Anfange eines Monates zuerst erscheinenden
Nummer der Beilage des Eisenacher Kreisblattes oder des etwa künftig an deren
Stelle tretenden offiziellen Nachrichtsblattes und zwar in der Weise, daß jede Kün-
digung mit Angabe des Namens, auf welchem das Konto steht, und der den Band
und das Blatt des Sparkasse-Hauptbuches, wo die Einlage eingetragen ist, bezeich-
nenden, auf dem Schuldbuche (Einlagebuche) bemerkten Buchstaben und Nummern,