Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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ingleichen mit Angabe des nach Ablauf von drei Monaten zurückzuzahlenden Be- 
trages an Kapital und Zinsen eingerückt und dann noch zwei Mahl zu Anfang der 
beiden folgenden Monate im gedachten Blatte wiederholt wird. Mit dem Ablaufe 
der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlage und der Zinsen 
davon jedenfalls auf. Um sich gauz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt aber 
auch der Sparkasse unbenommen, Kapital und Zinsen nach Ablauf der Kündigungs- 
frist bei dem Großherzoglichen Justiz-Amte zu Dermbach zu deponiren. 
§. 12. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapita- 
lisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehn Jahre lang weder 
eine neue Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in die- 
sem Zeitraume ein Theil der schon gemachten Einlage zurückgenommen, noch 
Zinsen der Einlage auch nur einmal erhoben, so hört mit dem ersten Tage 
des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monates die Verzinsung 
des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne 
Weiteres auf. 
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestim- 
mung unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an 
weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse 
eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurückgefordert, noch 
Zinsen davon erhoben, so hat der Vorstand des Sparkafsevereines eine öf- 
fentliche Aufforderung in der Beilage zum Eisenacher Kreisblatte oder in 
dem etwa künftig an dessen Stelle tretenden offiziellen Nachrichtsblatte an 
den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb dreier Monate die Einlagen 
nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit dem 
Kapital und den Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere 
Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buches, verliert alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber, so werden jedenfalls die Kosten der oben- 
erwähnten Bekanntmachung von dem Betrage des Einlagebuches abgezogen. 
Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens eingestellt 
worden und wird in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraume von 
einem Inhaber des Einlagebuches irgend eine Zahlung darauf erhoben und 
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