Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 21. Juni 1861. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem zwischen der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenach'schen 
und der Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Staatsregierung über die bei- 
derseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse ein Vertrag abgeschlossen 
worden ist, welcher wörtlich so lautet: 
Zwischen der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenach'schen und der Herzoglich 
Sachsen-Meiningen'schen Staatsregierung ist zur Beförderung der Rechtspflege fol- 
gende Uebereinkunft über die Regelung der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse 
abgeschlossen worden: 
I. Allgemeine Beotimmungen. 
Artikel 1. 
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechtshülfe, 
welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung 
nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen nicht besondere Ein- 
schränkungen feststellt. 
II. Besondere Beotimmungen. 
1. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. 
Artikel 2. 
Die in Civil-Sachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Gesetzen 
vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Contumacial-Bescheide und Agnitions-Resolute 
oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage als kompetent an- 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.