Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 21. Juni 1861.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem zwischen der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenach'schen
und der Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Staatsregierung über die bei-
derseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse ein Vertrag abgeschlossen
worden ist, welcher wörtlich so lautet:
Zwischen der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenach'schen und der Herzoglich
Sachsen-Meiningen'schen Staatsregierung ist zur Beförderung der Rechtspflege fol-
gende Uebereinkunft über die Regelung der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse
abgeschlossen worden:
I. Allgemeine Beotimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechtshülfe,
welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung
nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen nicht besondere Ein-
schränkungen feststellt.
II. Besondere Beotimmungen.
1. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
Artikel 2.
Die in Civil-Sachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Gesetzen
vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Contumacial-Bescheide und Agnitions-Resolute
oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage als kompetent an-
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