Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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folgen hat. Im ersteren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, 
der Behörde, welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus 
den Akten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die bei- 
derseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche 
zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebe- 
fohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen und in dessen Verfolg 
das Nöthige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene später in dem anderen 
Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder 
Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar übergehen, 
jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der beiderseitigen oder- 
vormundschaftlichen Behörden. 
Die Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet sich nach den Gesetzen 
des Landes, unter dessen Gerichten sie steht. 
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich des im 
Gebiete des anderen Staates belegenen Immobiliar-Vermögens eingeleitete Vormund- 
schaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Pflegebefohlene nach den Gesetzen dieses 
Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkeit gelangt seyn sollte. 
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Bestrafung der Unterthanen wrgen der im anderen Staate begangenen Verbrechen. 
Artikel 34. 
Die Uebertreter von Strafgesetzen werden von dem Staate, welchem sie an- 
gehören, an den anderen nicht ausgeliefert, sondern können nur in demselben wegen 
der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Ucbertretungen, 
wenn sie auch nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, strafbar sind, 
zur Untersuchung gezogen und nach dessen Gesetzen bestraft werden. Daher sindet 
auch ein Contumacial-Verfahren des anderen Staates gegen sie nicht Statt. 
Ist ein Verbrechen in dem einen Staate bestraft worden, so findet ein Straf- 
verfahren wegen desselben Verbrechens in dem anderen Staate nicht Statt. 
Hinsichtlich der Forst-, Jagd-, Fisch-, Feld= und Baum-Frevel an der gegen- 
seitigen Landesgrenze bewendet es bei der zur Verhütung und Bestrafung unter 
dem 20. Dezember 1836 abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft. 
Vollstreckung der Straferkenntnisse. 
Artikel 35. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich eines 
Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht hat und da- 
selbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der An- 
19°
	        
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