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Artikel 46.
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der Un-
kosten in Civil= und Kriminal-Sachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt,
soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher diese
Person ihren wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbe ihren Wohnsitz in einem
dritten Staate haben und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten ver-
bunden seyn, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen
besitze. Ist in Kriminal-Fällen ein Angeschuldigter zwar vermögend die Kosten zu
entrichten, jedoch zur Kostenzahlung nicht verurtheilt worden, oder ist ein bestimm-
ter Angeschuldigter nicht vorhanden, so ist dieser Fall demjenigen gleichzusetzen,
wenn einem Unvermögenden die Bezahlung der Kosten obliegt.
Artikel 47.
Durch die in den vorstehenden Artikeln (Artikel 34—46 incl.) enthaltenen Be-
stimmungen erledigen sich die Bestimmungen des unter dem 8./22. März 1833 wegen
gegenseitiger Beförderung der Strafrechtspflege abgeschlossenen, unterm 3./13. No-
vember 1848 erneuerten Vertrages, und tritt der Letztere mit dem Tage, an wel-
chem die vorliegende Uebereinkunft in Wirksamkeit tritt, außer Kraft.
Artikel 48.
Beschwerden über-Verfügungen der Untergerichte, bezüglich Gerichte erster In-
stanz, sind zunächst bei dem vorgesetzten Obergerichte, bezüglich Appellations-Gerichte
anzubringen und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe finden, auf diploma-
tischem Wege behufs der Entscheidung der Central-Behörde geltend zu machen.
Gleichergestalt sind Beschwerden über die Staatsanwaltschaft zunächst bei dem
betreffenden Oberstaatsanwalte anzubringen.
Artikel 49.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird zunächst auf zwölf Jahre,
vom 1. Juli dieses Jahres an gerechnet, festgesetzt.
Vom 1. Juli 1873 an steht jedem Theile die Kündigung offen mit der
Wirkung, daß mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem
die Kündigung erfolgt ist, der Vertrag erlischt.
dieser Vertrag auch von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von Sach-
sen-Weimar-Eisenach und von Sr. Hoheit, dem Herzoge von Sachsen-Mei-
ningen, genehmigt worden ist, so ist derselbe dessen zu Urkunde auf höchsten
Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach,