Uegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer . 11. Weimar. 6. Juli 1861.
Ministerial-Bekanntmachung.
Die nachstehende, von den Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staa-
ten abgeschlossene Uebereinkunft wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rü-
benzucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung des
ausländischen Zuckers und Sprops wird, nachdem die allseitige Ratifikation derselben
erfolgt ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. Juli 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
Uebereinkunft
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kur-
hessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg,
Nassau und der freien Stadt Frankfurt
wegen
Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, Besteuerung
des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung des ausländi-
schen Zuckers und Syprops.
Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg,
Baden, Kurhefsen, Großherzogthum Hessen, den bei dem Thüringischen Zoll= und
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