Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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1) Zucker: 
a. Brod., Hut., Kandis- Bruch oder 
Lumpen- und weißem gestoßenem 
Zucker. 
b. Rohzucker und Farin (NZucker- 
mehl) 
. Rohzucker für inländische Siede. 
reien zum Raffiniren unter den 
besonders vorzuschreibenden Be. 
dingungen und Kontrolen 
2) Syrop 
Auflösungen von Zucker, welche als 
solche bei der Revision bestimmt 
erkonnt werden, unterliegen dem 
vorstehend zu 1. a. aufgeführten 
Eingangszolle für Zucker. 
— 22 
  
Maaßstab 
der 
Verzollung- 
thl. sgr. 
si. 
Eingangs. 
abgabe. 
Für Tara wird vergütet vom 
kr. 
Centner Brutto- Gewicht: 
Psund. 
  
  
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
  
  
¾l 
  
50 
30. 
261, 
224 
  
l 
14 
10 
13 
7J 
13 
  
in Fässern mit Dauben von 
Eichen. und anderem har. 
ten Holze. 
in anderen Fässern. 
in Kisten. 
in Körben. 
in Fässern mit Dauben von 
Eichen und anderem har. 
ten Holze. 
in anderen Fässern. 
in Kisten von 8 Centnern 
und darüber. 
in Kisten unter 8 Centnern. 
in außer europöischen Rohr. 
geflechten (Canassers, 
Cranjans). 
in andern Körben. 
in Ballen. 
in Fässern. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staatsinsiegel demselben beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. Juli 1861. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz, 
die Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, die 
Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und die Ver- 
zollung des ausländischen Zuckers und Syrops betreffend.
	        
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