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1) Zucker:
a. Brod., Hut., Kandis- Bruch oder
Lumpen- und weißem gestoßenem
Zucker.
b. Rohzucker und Farin (NZucker-
mehl)
. Rohzucker für inländische Siede.
reien zum Raffiniren unter den
besonders vorzuschreibenden Be.
dingungen und Kontrolen
2) Syrop
Auflösungen von Zucker, welche als
solche bei der Revision bestimmt
erkonnt werden, unterliegen dem
vorstehend zu 1. a. aufgeführten
Eingangszolle für Zucker.
— 22
Maaßstab
der
Verzollung-
thl. sgr.
si.
Eingangs.
abgabe.
Für Tara wird vergütet vom
kr.
Centner Brutto- Gewicht:
Psund.
1 Centner
1 Centner
1 Centner
1 Centner
¾l
50
30.
261,
224
l
14
10
13
7J
13
in Fässern mit Dauben von
Eichen. und anderem har.
ten Holze.
in anderen Fässern.
in Kisten.
in Körben.
in Fässern mit Dauben von
Eichen und anderem har.
ten Holze.
in anderen Fässern.
in Kisten von 8 Centnern
und darüber.
in Kisten unter 8 Centnern.
in außer europöischen Rohr.
geflechten (Canassers,
Cranjans).
in andern Körben.
in Ballen.
in Fässern.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Großherzogliches Staatsinsiegel demselben beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 3. Juli 1861.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz,
die Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, die
Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und die Ver-
zollung des ausländischen Zuckers und Syrops betreffend.