Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Nebenzollämter I. Klasse 
an der Grenze. 
  
  
. Bemerkungen 
über besondere Befugnisse. 
  
9. 
  
  
  
  
  
Ort. Hauptamts-Bezir 
7. 8. 
1 Nimmersott. 
2 Boajohren. sv 
3 Laugallen. 
4 Kolleszischken. 
Tilstt. 
5 Lauchszargen. 
6 Schirwindt. Schmalening-= 
ken. 
7. Evdkuhnen. 
(Für Abfertigung « 
»Im Bahn-Stallupönen. 
8 Mirunsken. 
—m——— 
11Opaliniec. - 
12 Napierken. Neidenburg. 
u. Sydkuhnen. Stallupönen. 
13 Neufahrwasser. Danzig. 
Gpu Kungs- 
bell e am Laen= 
ars 
N]B*1“*F 
18Boguslaw. (Skalmierzyce. 
19 Woyczyn. Sitrzalkowo. 
20 Greifswald. Wolgast. 
21 Barth. Stralsund. 
22| Damgarten. Triebsees. 
+ 
23 Treptow. a. T. . 
24Neu-ouwip.D«-W"s 
Zu Spalte 7 Nr. 5. Das Nebenzollomt Lauchszargen ist befugt, bei dem 
Ausgange von Poststücken nach Rußland auf Grund der Begleitscheine anderer Aemter 
des Zollvereines den Verschluß zu recognociren und den wirklichen Ausgang zu 
bescheinigen, während das Hauptzollamt zu Tilfit die vollständige Erledigung attestirt. 
Zu 7. Das Nebenzollamt auf dem Bahnhofe zu Eydkuhnen ist befugt, außer 
denjenigen Waaren, deren Abfertigung ihm nach den allgemeinen gesetlichen *. 
mungen zusteht, auch lohgares Leder II. Pos. 21. a., Kaviar II. Pos. 25 p., Thee 
. Pos. 25 w. und Pelzwerke II. Pos. 28 des Tarije bis zu Mengen, von denen 
der Zoll 400 Thl. beträgt, sowohl zur Verzollung als zur Weitersendung auf Be- 
gleitschein II. obzufertigen, auch eingehende Waaren auf Ansagezettel abzulassen 
und den Ausgang der unter Raumverschluß zur Ausfuhr nach Rußland anlangen. 
den Waaren zu bescheinigen. 
Für einzelne dringende Zälle ist dem Provinzial-Steuerdirektor auch die 
Befugniß ertheilt, dem gedachten Nebenzollamte zu Eydkuhnen die Ausfertigung oder 
Erledigung von Begleitscheinen I. durch specielle Verfügung zu gestatten. 
Dem Nebenzollamte I zu Eydkuhnen ist Ermöchtigung zur unbeschränkten 
Ausfertigung und Erledigung von Begleitschfinen I. beigelegt worden. 
Zu Spalte J. Die Zollabfertigungsstelle zu Neufahr wasser ist nach Maßgabe 
der §. K. 7 und 40 der Instuktion vom 10. März 1849, zur schließlichen Abfertigung 
von Seeschiffen und der in selbigen eingehenden und qusgehenden Waaren, so wie 
zur Aussertigung und Erledigung von Begleitscheinen besugt. 
u 20. Das Nebenzollomt I. Klasse zu Greifswald ist zur Begleitschein- 
ausfertigung und Erledigung befugt und hat vorläusig das Niederlagerecht beibe- 
halten. 
21“
	        
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