Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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—— —. — 
Nebenzollämter I. Klasse 
an der Grenze. 
— 
  
  
Bemerkungen 
über besondere Befugnisse. 
  
  
  
DOlt. [Hauplamts-Bezirk *r½½ 
7. 8 9. 
18 Kreuth im - Zu 18. Das Nebenzollamt zu Kreuth im Achenthale ist zum unbeschränk- 
AUchenthal. ten Begleitscheinwechsel mit allen kompetenten Vereinszollämtern befugt. 
19 Reit im Winkel.] Rosenheim. Zu 20. Das Nebenzollamt zu Kufstein hat in Bezug auf Ein. Aus= und 
20 Kufstein am Durchgangs- Abfertigung die Befugnisse eines Hauptzollamtes. 
Bahnhofe. Zu 21. Das Nebenzollamt zu Griesen hat unbeschränkte Befuguiß zur 
21/ Griesen. Mittenwald. Ausfertigung von Begleitscheinen I. 
22 Oberstorf. « Zu 24. Das Nebenzollamt zu Füßen hat die Befugniß: 
23 Hindelang. Pfronten. a) zur Ausfertigung von Begleitscheinen I. auf sämmtliche Württembergische, 
24 Füßen. Badische, Kurfürstlich Hessische und Großherzoglich Hessische, Nassauische und 
25 Niederstaufen. Lindau auf die Preußischen in der Provinz Westphalen und in der Rheinprovinz ge. 
26 Oberstaufen. au- legenen Hauptzoll- und Hauptsteuer= und mit Begleitschein Erledigungsbe- 
27 Neulauterburg Neuburg am fugniß versehene Nebenzollämter I. und Untersteuerämter, dann auf das Haupt. 
28chweigen. Rhesn steueramt zu Frankfurt a. M. 
29Schaidt. · b) zur Erledigung von Begleitscheinen dieser Aemter. 
  
  
  
  
Zu 25. Das Nebenzollamt zu Niederstaufen ist befugt zur Ausstellung 
von Begleitscheinen I. über Käse und Wetzsteine, die zur Verschiffungsablage be. 
stimmt sind, auf das Hauptsteueramt zu Um. 
Zu 26. Das Nebenzollamt zu Oberstaufen ist befugt, Begleitscheine I. 
auf das Hauptsteueramt zu Ulm auszustellen. 
Zu 27. Das Nebenzollamt zu Neulauterburg hat die Befugniß: 
a) zur Erledigung von Begleitscheinen 1. der Hauptämter zu Offenbach, Frankfurt 
a. M., Leipzig, Stuttgart, Ulm, Canstatt und Heilbronn über rohe Schafwolle; 
b) zur Erledigung von Begleitscheinen I. ohne Beschränkung auf gewisse Gegen- 
süände und Mengen, der Hauptämter zu Mannheim, Frankfurt a. M., Mainz 
und Cöln; 
zur Abfertigung von Baumwollwaaren auf Begleitschein 1. auf die Haupt. 
ämter zu Monnheim, Frankfurt a. M. und Mainz in unbeschränkter Menge; 
zur Abfertigung von Baumwollwaaren in einer Menge bis zu drei Centner 
in einen Transporte auf Begleitschein II. auf alle zu deren Erledigung be- 
rechtigte Aemter des Zollvereines; 
e) zum Begleitscheinwechsel mit dem Hauptsteueramte zu Carlsruhe in unbeschränk- 
ter Weise. 
Zu 28. Das Nebenzollamt zu Schweigen hat die Befugniß: 
a) zur unbeschränkten Ertheilung von Begleitscheinen I. auf die Hauptämter zu 
Mannheim, Frankfurt a. M., Mainz, Cöln und Carsruhe; 
b) zur Erledigung von Begleitscheinen I. ohne Beschränkung auf gewisse Gegen- 
stände und Mengen von den Hauptämtern zu Mannheim, Frankfurt a. M., 
Mainz und Cöln; 
c) zur Abfertigung aller Waarengattungen bis auf Quantitäten von 300 Gl. 
« Zollbetrag in einer Post auf Begleitschein II. auf alle zu deren Erledigung 
befugte Aemter des Zollvereines; 
d) zur Abfsertigung von Baumwollwaaren bis zu 12 Centner in einem Trans. 
porte auf Begleitschein II. auf die zu deren Erledigung befugten Aemter des 
Zollvereines. 
2 
dh)
	        
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