Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Nebenzollämter I. Klasse 
an der Grenze. 
DOrhDt9t. 
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1 
1 Springbiel. 
2 Getelo. 
   
       
Nordhorn. 
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Sebaldsbeück. 
an der 
  
     
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Lehe. Vor Geeste- 
münde. 
     
27 # 
Altenwalde. 
29 Altenbruch. 
30 Otterndorfer- 1 
schleuse. 
31 Freiburg. 
32 Wischhafen. 
3 Asroset. 
3 llel. ausen Stade. 
36 Lwilenfleth. 
37 an der 
Westseite. 
I Hastplqmts Vezirt 
  
Bemerkungen 
über besondere Befugnisse. 
  
** Zu Spalte 2 No. 3. In dem am Bahnhofsbassin neu errichteten Ge. 
bäude und den dazu gehörigen Räumen ist eine freie Niederlage errichtet worden 
und ist das Porto-Frankorecht der Stadt Emden außer Kraft getreten. 
A. In Bezug auf die Nebenzollämter J. Klasse an der Grenze. 
Zu 4. Das Nebenzollamt zu Laor ist zur Ausfertigung und Erledigung von 
Begleitscheinen IJ. ũber die auf der Vechte zu transportirenden Güter ermächtigt. 
Zu 5. Das Nebenzollamt zu Bunderneuland ist zum Begleitscheinwechsel 
mit Delmenhorst, sowie zur Erledigung von Begleitscheinen über Effekten der Reisen. 
den ermächtigt. 
Zu 6. Das Nebenzollamt zu Papenburg hat die Befugniß zur Erledigung 
von Begleitscheinen I. im Allgemeinen, zur Ertheilung von Begleitscheinen I. und II. 
über Schiffsbau-Materialien, sowie zum Begleitscheinwechsel mit den Hauptämtern 
Rheine und Münster. 
Zu 7. Das Nebenzollamt zu Halte ist befugt zum Begleitscheinwechsel mit 
den Hauptämtern zu Rheine und Münster, sowie zur Ausfertigung von Begleit. 
scheinen II. auf das Hauptsteueramt zu Cöln. 
Zu 9. Das Nebenzollamt zu Norden ist befugt zur Aussertigung und GEr. 
ledigung von Begleitscheinen I. und II. innerhalb der Erhebungsbefugnisse, welche 
für Wein und Thee in unbeschränkter Menge bestehen, in Bezug auf die übrigen 
zollpflichtigen Gegenstände bis auf 1000 Thlr. für den einzelnen Transport be- 
schränkt sind. 
Zu 14. Das Nebenzollamt zu Brinkum ist ermächtigt zur Ausstellung und 
Erledigung von Begleitscheinen I. und II. innerhalb der Erhebungsbefugnisse, wel- 
che in Bezug auf die einem höheren Zollsatze als 5 Thlr. unterliegenden Gegen- 
stände bis zum Betrage von 500 Thlr. für den Tronsport bestehen. 
Zu 20. Das Nebenzollamt zu Grohn am alten Tief ist zum Wechsel 
von Begleitscheinen mit dem Hauptzollamte zu Brake, sowie mit den an der We- 
ser belegenen Hauptsteuer- und Steuer- Aemtern befugt. 
Zu 43. Das Nebenzollomt zu Artlen burg ist zur Erledigung von Begleit. 
scheinen I. über alle Woaren, welche dasselbe von und nach Lauenburg, Mecklenburg 
und Lübeck passiren, ermächtigt. 
B. In Bezug auf die Steuer ämter im Innern. 
Zu 10. Das Steueramt zu Bückeburg ist zur Erledigung von Begleit- 
scheinen I. ermächtigt. 
Zu 16. Das Steueramt zu Hameln ist zur Ausstellung von Begleitscheinen 
I. auf die an der Weser belegenen zu deren Erledigung ermächtigten Zoll- und 
Steuer-Aemter, sowie zur Erledigung von Begleitscheinen I. der erwähnten Aemter 
ermächtigt. 
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