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Nebenzollämter I. Klasse
an der Grenze.
Bemerkungen
über besondere Befugnisse.
Ort. Hauptamts-Bezir n
7. 8. 8.
38 Borstel. J Zu 18. Das Steueramt zu Göttingen ist zur Erledigung von Begleit-
39 Cranz. Stade. scheinen I. ermächtigt.
40 Buxtehude.
41/ Am Anlege-
platze der
Dampfschiffe.
42Hoopte.
43 Artlenburg.
44 Bleckede.
45 RMosien.
btbpuuit
urg.
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1Langenargen.
Harburg.
Hitaacker.
Friedrichs.
hafen.
Zu 26. Das Steueramt zu Quakenbrück ist zur Erledigung von Begleit-
scheinen I. über Wein, Taback, Zucker und sonstige Colonial-Waaren ermächtigt.
Zu 31. Das Steueramt zu Nienburg ist zur Ausstellung und Erledigung
von Begleitscheinen I. über solche Ladungen, welche auf der Oberweser einfrieren
und zu Lande weiter transportirt werden müssen, sowie zur Erledigung von Begleit-
scheinen I. über die für die eisernen Wein.Kreditläger eingehenden Weine ermächtigt.
Zu 32. Das Steueramt zu Hoya ist zur Ausstellung und Grledigung von
Begleitscheinen I. über solche Ladungen, welche auf der Oberweser einfrieren und
zu Lande weiter transportirt werden müssen, ermächrigt.
Zu 34. Das Steueramt zu Aurich ist zur Erledigung von Begleitscheinen
I. der Hauptämter Delmenhorst und Oldenburg über Rohzucker ermächtigt.
Zu 10. Das Steueramt zu Haselünne ist zur Grledigung von Begleit-
scheinen I. des Hauptzollamtes Delmenhorst über Weinsendungen ermächtigt.
Zu 42. Das Steueramt zu Verden ist zur Erledigung von Begleitscheinen
I. über die für die eisernen Weinkreditläger eingehendeg Weine befugt.
Die Hauptämter Friedrichshafen, Heilbronn, Stuttgart und Ulm sind
zugleich Zollabfertigungsstellen im Sinne des F. 5 des allgemeinen Regulatives
# die Behandlung des Güter. Transports auf den Eisenbahnen in Bezug auf das
ollwesen.
Die Nebenzollämter im Innern von 1— 10 haben bedingtes Niederlagerecht. —
Es können demnach die dahin zu versendenden Woaren, nach vorausgegangener speziel-
ler Revifion mit Begleitschein I. abgelassen werden, gleichwie, wenn aus diesen be-
dingten Niederlagen ein Ausgang über die Grenze des Zollvereines Statt findet, auch
dieser durch specielle Ausgangs Revision an der Grenze oder bei einem vorliegenden
Hauptzollamte zu konstatiren ist.