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dieses geschehen kann, oder darüber Anerkenntnisse auszufertigen, welche auf jeden
Inhaber lauten (Muster II).
Diese Anerkenntnisse können auf zu entrichtende Rübenzucker-Steuer bei Hebe-
stellen des darin genannten Staates, welche dergleichen zu empfangen haben, in
Zahlung gegeben oder es kann die baare Zahlung des Betrages nach Ablauf der
in den Anerkenntnissen bezeichneten Frist bei der darin genannten Kasse in Empfang
genommen werden.
Die Anerkenntnisse werden nur gerade zu dem Betrage, auf welchen sie lau-
teu, in Zahlung genommen oder baar eingelöst und es ist nicht zulässig, die Ab-
tragung einer geringeren Summe darauf in Abschreibung zu bringen.
Wenn die in ein Anerkenutniß übernommenen Vergütungsbeträge nicht inner-
halb der in dem Anerkenntnisse bezeichneten Frist durch Anrechnung auf Rüben-
zucker-Steuer oder baare Hebung in Empfang genommen werden, so verfallen die
Beträge dem Zollvereine und es erlischt der Anspruch auf dieselben.
8) Wenn für Zucker eine Stenervergütung in Folge der Aufnahme desselben
in eine öffentliche Niederlage gewährt worden ist; so kann der Zucker aus der Nie-
derlage zum Verbrauche im Inlande nur gegen Entrichtung der vollen tarifmäßigen
Eingangsabgabe entnommen werden.
Weimar am 15. August 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
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