Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

163 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach erhaltenem Vortrage 
im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium dem Oskar Gräf zu Bernburg auf 
desfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine von ihm zu Zwecken des 
Ackerbaues hergestellte Walzenhacke auf die Dauer von fünf Jahren, von heute 
an gerechnet, für den ganzen Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung zu 
ertheilen geruht, daß ohne Zustimmung des Patent-Inhabers Niemand die gedachte 
Erfindung anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch dadurch Jemand in der An- 
wendung bereits bekannter Theile der Erfindung beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu 
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im 
Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Ei- 
genthümlichkeit der Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 
1843 — Regierungs-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13 bis 16 — in den Zoll- 
vereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich 
vorausgesetzt worden. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 10. Juli 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Deparkements-Chef. 
J. von Helldorff. 
II. Zu Folge einer, von den Zollvereins-Regierungen getroffenen Vereinbarung 
ist das aus dem Zollvereins-Auslande unvermischt eingehende, in neuerer Zeit zur 
Papier-Fabrikation mit verwendete Holzmehl den unter Abtheilung 1 pos. 28 
des Vereins-Zolltarifes aufgeführten zollfreien Gegenständen zugewiesen worden, 
was hiermit als Ergänzung des amtlichen Waarenverzeichnisses zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 13. Juli 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.