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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach erhaltenem Vortrage
im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium dem Oskar Gräf zu Bernburg auf
desfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine von ihm zu Zwecken des
Ackerbaues hergestellte Walzenhacke auf die Dauer von fünf Jahren, von heute
an gerechnet, für den ganzen Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung zu
ertheilen geruht, daß ohne Zustimmung des Patent-Inhabers Niemand die gedachte
Erfindung anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch dadurch Jemand in der An-
wendung bereits bekannter Theile der Erfindung beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Ei-
genthümlichkeit der Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März
1843 — Regierungs-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13 bis 16 — in den Zoll-
vereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich
vorausgesetzt worden.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 10. Juli 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Deparkements-Chef.
J. von Helldorff.
II. Zu Folge einer, von den Zollvereins-Regierungen getroffenen Vereinbarung
ist das aus dem Zollvereins-Auslande unvermischt eingehende, in neuerer Zeit zur
Papier-Fabrikation mit verwendete Holzmehl den unter Abtheilung 1 pos. 28
des Vereins-Zolltarifes aufgeführten zollfreien Gegenständen zugewiesen worden,
was hiermit als Ergänzung des amtlichen Waarenverzeichnisses zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 13. Juli 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement der Finanzen.
G. Thon.