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III. Diejenigen Bewohner der Steuerbezirke Blankenhayn, Ilmenau
und Remda, welche statt von der Saline Arnshall bei Arnstadt, Viehsalz von
der Saline Luisenhall oder von einer andern der zur Salzversorgung des Großher-
zogthumes herangezogenen Salinen zu entnehmen wünschen, werden unter Rückbezug
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. August v. J. (Seite 81 des Regie-
rungs-Blattes) hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß sie auch für diesen Fall
zur Erlangung der deshalb erforderlichen Bezugsanweisungen sich je an die mit der
Ausfertigung derselben beauftragten Großherzoglichen Steuer-Rezepturen zu Blan-
kenhayn, Ilmenau und Remda zu wenden haben.
Weimar am 19. Juli. 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanntmachung.
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die Vorschrift im §. 47 des Spor-
tel-Gesetzes vom 6. Dezember 1853:
Beträgt der Werth des Fideikommisses über 10,000 Thlr., so tritt das
Doppelte, beträgt er über 25,000 Thlr. das Dreifache und wenn er
über 50,000 Thlr. beträgt, das Vierfache ein,
nur auf die unter 2, b erwähnte oder auch auf die unter a aufgeführte Vormer-
kung sich beziehe.
In Anwendung der im §. 18 des Sportel-Gesetzes uns ertheilten Ermäch-
tigung erklären wir daher, daß die obenerwähnte Vorschrift lediglich auf die unter
b vorkommende Vormerkung eines Successions-Berechtigten zu beziehen und anzu-
wenden sey.
Eisenach am 5. Juli 1861.
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht.
von Mandelsloh.
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.