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1) Zufolge allgemeiner Bestimmung:
a) Alle zur Erledigung von Uebergangsscheinen befugte Steuerstellen, wenn
mit Uebergangsscheinen eingegangene vereinsländische Gegenstände mit neuen
Uebergangsscheinen weiter gesendet, oder inländische Erzeugnisse von einem
Theile des Inlandes nach einem anderen oder nach einem der mit Preußen
in Uebergangs-Abgabengemeinschaft stehenden Staate versendet werden sollen.
(§. 2 A. 1. b. aa. der Anleitung zur Ausfertigung und Erledigung von
Uebergangsscheinen vom 21. Dezember 1841).
Hierher gehören:
Hauptzollamt Vreden; Nebenzollämter I. Klasse: Gronau, Kotten, Bochold und
Subderwyck.
Hauptsteueramt Rheine; Untersteueramt Ibbenbüren.
Hauptsteueramt Minden; Untersteuerämter: Vlotho, Bielefeld und Gütersloh; Steuer-
Receptur Herford und Abfertigungsstelle Bünde.
Hauptsteueramt Lemgo; Untersteuerämter: Höxter, Paderborn, Warburg, Detmold,
Barntrup, Pyrmont und Beverungen.
Hauptsteueramt Lippstadt; Untersteuerämter: Corbach, Arolsen und Niederwildungen.
Hauptsteueramt Arnsberg; Untersteuerämter: Siegen und Laasphe.
Hauptsteueramt Dortmund.
Hauptsteueramt Münster.
b) Sämmtliche Hauptzoll= und Hauptsteuer-Aemter, sowie die Nebenzollämter
I. Klasse und die Untersteuerämter, wenn
aa. Branntwein und Bier nach Bayern rechts des Rheines, nach Würt-
temberg, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen und nach Frank-
furt a. M.,
bb. Bier nach Baden, und
cc. Malz nach Bayern rechts des Rheines und nach Württemberg
versendet werden soll. (§. 2. A. 1. b. bb. der Anleitung zur Ausferti-
gung und Erledigung von Uebergangsscheinen vom 21. Dezember 1841).
Hierher gehören:
Hauptzollamt Breden; Unterstenerämter: Borken und Cösfeld; die Nebenzollämter I.
zu Gronau, Kotten, Bochold und Suderny#ck.
Hauptsteueramt Rheine; die Untersteuerämter Steinfurt, Ibbenbüren, Lengerich,
Warendorf und Beelen.
Hauptsteueramt Minden; die Untersteuerämter Vlotho, Bielefeld, Gütersloh und
Lüblbecke.
Hauptsteueramt Lemgo; die Untersteuerämter Detmold, Paderborn, Höxter, Barn-
trup, Pyrmont, Beverungen und Warburg.