Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

A. Grundsätzliche Pestimmungen. 
Umfang und ZJweck des Vereines. 
Art. 1. 
Der deutsche Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Bestimmungen 
für die Taxirung und postalische Behandlung der Brief= und Fahrpost-Sendungen, 
welche sich zwischen verschiedenen zum Vereine gehörigen Postgebicten oder zwischen 
dem Vereinsgebiete und dem Auslande bewegen. 
Oesterreich und Preußen gehören dem Postvereine mit ihrem gesammten Staats- 
gebiete an. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen. 
Die Bestimmungen über die internen Brief= und Fahrpost-Sendungen blei- 
ben den einzelnen Verwaltungen überlassen. 
Zusammengesetzte Postgebiete. 
Art. 2. 
Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Post-Administration wird, auch 
wenn sie mehre Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in dem Ver- 
hältnisse zu den übrigen Vereinspost-Administrationen nur als Ein Postgebiet an- 
esehen. 
besch Vorbehalt hinsichtlich der Ausübung von Postregals-Rechten. 
Art. 3. 
Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts= und Besitz- 
Verhältnisse der betheiligten Postverwaltungen in Absicht auf die Ausübung von 
Postregals -Rechten in keiner Weise berührt oder in Frage gestellt werden. 
Der Beitritt der deutschen Postverwaltungen zu dem Postvereine ist für den 
Umfang der von denselben nach dem bisherigen Besitzstande repräsentirten Rechte 
und Verhältnisse erfolgt. Sollte in Zukunft dieser Besitzstand eine Aenderung er- 
leiden, so werden die Bestimmungen des Vertrages auf die in den veränderten Be- 
siestand tretenden Verwaltungen nur so weit ausgedehnt werden, als darüber zwi- 
schen den betheiligten Verwaltungen besondere Einigung getroffen wird. 
Sicherung und Beschleunigung des Postverkehres. 
Art. 4. 
Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Correspon- 
denz jederzeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung darbieten. 
Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die innere Vereins-Correspondenz über an- 
deres Vereinsgebiet stückweise oder in verschlossenen Packeten zu versenden.
	        
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