Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

Ministerial-Bekanntmachung. 
Unter Rückbezug auf Ziffer III der Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 15. April d. J. in Betreff der Neuwahlen von Land- 
tags-Abgeordneten für den nächsten ordentlichen Landtag des Großherzogthumes wird 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Leitung der Wahl der nach §. 2 
lit. b und c des Gesetzes vom 6. April 1852 zu wählenden Abgeordneten nach- 
genannte Personen zu Wahl-Kommissarien ernannt worden sind: 
A. Für die Wahlen der. Besitzer eines inländischen Grundeigenthumes von we- 
nigstens eintausend Thalern jährlicher Rente 
der Rittergutsbesitzer, Land-Kommissär Rebling zu Stedten b./N. 
B. Für die Wahlen derjenigen Staatsangehörigen, welche aus anderen Quellen, 
als dem Grundbesitze, ein jährliches Einkommen von wenigstens eintausend 
Thalern beziehen 
a) im I. Verwaltungsbezirke der Justiz-Amtmann, Justiz-Rath Vulpius, 
bier; 
b) im II. Verwaltungsbezirke der Buchhändler Dr. Friedrich Bran, zu 
Jena; 
) im III. Verwaltungsbezirke der Stadtgerichts-Assessor May, zu Eisenach; 
d) im IV. Verwaltungsbezirke der Kaufmann Kaiser, zu Vacha; 
e) im V. Verwaltungsbezirke der Rittergutsbesitzer, Geheime Kriegsrath 
Göttling von Abendroth, zu Wenigenauma. 
Weimar am 20. August 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Wastzdorf. 
Druck der Hes- Buchdruckerei in Weimar.
	        
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