Ministerial-Bekanntmachung.
Unter Rückbezug auf Ziffer III der Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 15. April d. J. in Betreff der Neuwahlen von Land-
tags-Abgeordneten für den nächsten ordentlichen Landtag des Großherzogthumes wird
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Leitung der Wahl der nach §. 2
lit. b und c des Gesetzes vom 6. April 1852 zu wählenden Abgeordneten nach-
genannte Personen zu Wahl-Kommissarien ernannt worden sind:
A. Für die Wahlen der. Besitzer eines inländischen Grundeigenthumes von we-
nigstens eintausend Thalern jährlicher Rente
der Rittergutsbesitzer, Land-Kommissär Rebling zu Stedten b./N.
B. Für die Wahlen derjenigen Staatsangehörigen, welche aus anderen Quellen,
als dem Grundbesitze, ein jährliches Einkommen von wenigstens eintausend
Thalern beziehen
a) im I. Verwaltungsbezirke der Justiz-Amtmann, Justiz-Rath Vulpius,
bier;
b) im II. Verwaltungsbezirke der Buchhändler Dr. Friedrich Bran, zu
Jena;
) im III. Verwaltungsbezirke der Stadtgerichts-Assessor May, zu Eisenach;
d) im IV. Verwaltungsbezirke der Kaufmann Kaiser, zu Vacha;
e) im V. Verwaltungsbezirke der Rittergutsbesitzer, Geheime Kriegsrath
Göttling von Abendroth, zu Wenigenauma.
Weimar am 20. August 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Wastzdorf.
Druck der Hes- Buchdruckerei in Weimar.