Uegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 16. . Weimar. 29. September 1861.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tantenburg
2c. 2c.
In Gemäßheit des Vorbehaltes zu §. 9 des Statuts der allgemeinen Pen-
sions-Anstalt für die Witwen und Waisen der evangelischen Geistlichen des Groß-
herzogthumes vom 20. Dezember 1854, und mit Rücksicht darauf, daß, wenn
schon die Mittel dieser Pensions-Anstalt noch immer nicht eine Einzeichnung der
Pfarrstellen mit den vollen Dotations-Summen gestatten, dennoch auch jetzt schon eine
weitere Entwickelung derselben möglich ist, verordnen Wir auf unterthänigsten An-
trag unseres Kirchenrathes und nach Anhörung des im §. 23 des Statuts verord-
neten Ausschusses der Geistlichkeit als
Nachtrag
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Wai-
sen der evangelischen Geistlichen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-
Eisenach vom 20. Dezember 1854
Folgendes:
J.
Zu §. 3 des Statuts.
Die Beschränkung im Satze 2 ist aufgehoben.
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