Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. . Weimar. 29. September 1861. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tantenburg 
2c. 2c. 
In Gemäßheit des Vorbehaltes zu §. 9 des Statuts der allgemeinen Pen- 
sions-Anstalt für die Witwen und Waisen der evangelischen Geistlichen des Groß- 
herzogthumes vom 20. Dezember 1854, und mit Rücksicht darauf, daß, wenn 
schon die Mittel dieser Pensions-Anstalt noch immer nicht eine Einzeichnung der 
Pfarrstellen mit den vollen Dotations-Summen gestatten, dennoch auch jetzt schon eine 
weitere Entwickelung derselben möglich ist, verordnen Wir auf unterthänigsten An- 
trag unseres Kirchenrathes und nach Anhörung des im §. 23 des Statuts verord- 
neten Ausschusses der Geistlichkeit als 
Nachtrag 
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Wai- 
sen der evangelischen Geistlichen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar- 
Eisenach vom 20. Dezember 1854 
Folgendes: 
  
  
J. 
Zu §. 3 des Statuts. 
Die Beschränkung im Satze 2 ist aufgehoben. 
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