Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Behufs der Deckung der von der Landes-Brandversicherungs-Anstalt 
noch zu gewährenden Entschädigungsgelder für vorgekommene Brandschäden sowie zur 
Bestreitung der laufenden weiteren Ausgaben bei jener Anstalt ist es unerläßlich, 
von jedem Thaler der von den Gebändebesitzern im Großherzogthume auf dem 
Grunde des Brandversicherungs-Katasters für das Jahr 1861 zu vergebenden 
Konkurrenz-Summen einen weiteren Beitrag von 
Einen Viertel Pfennig 
hiermit dergestalt auszuschreiben, daß derselbe mit 
dem 15. Oktober d. J. 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern als den betreffenden 
Ober= und Unter-Einnehmern bekannt gemacht wird, werden nicht nur die Erste- 
ren aufgefordert, die fraglichen Beiträge zu dem fraglichen Termine pünktlich ab- 
zuführen, sondern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, 
in Gemäßheit der Berordnung vom 2. Juni 1854 über die Erhebung der direk- 
ten Steuern und Brandversicherungsbeiträge für die ungesäumte Beibringung und 
Einlieferung der desfallsigen Gelder an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in 
den gesetzlich annehmbaren Münz-Sorten, ohne erst weitere besondere Anweisung 
hierzu zu erwarten, pflichtmäßig Sorge zu tragen. Wegen der etwa verbliebenen 
Restzahlungen ist übrigens allenthalben den Vorschriften der vorangezogenen Verord- 
nung und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 nachzugehen. 
Weimar am 9. September 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfelkd. 
II. Zu dem allgemeinen Regulative über die Behandlung des Güter= und 
Effekten-Transportes auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen, Ministe- 
rial-Bekanntmachung vom 14. April 1855, Nummer 10 des Regierungs-Blattes 
vom Jahre 1855, wird auf Grund einer unter den Zollvereins-Regierungen neuer- 
dings getroffenen Vereinbarung folgende weitere Bestimmung zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht:
	        
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