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2.
Die Vollszählung wird dergestalt ausgeführt; daß durch die betreffenden Ge-
meindevorstände aihn 2. Dezember 1861 in jedes Haue eine Hausliste
gegeben wird, welche sämmtliche Haushaltungsvorstände hinsichtlich aller zu ih-
rem Haushalte gehörigen Bewohner des Hauses am 3. Dezember 1861 in Ge-
mäßheit der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen gewissenhaft auszufüllen haben.
Am 4. Dezember sind die ausgefüllten Hauslisten durch die Gemeindevorstände
von den Hausbesitzern abzuholen. Die Abholung der Listen ist ununterbro-
chen fortzusetzen und möglichst am nämlichen Tage, in volkreicheren Orten aber spä-
testens am 5. Dezember zu beendigen.
Während des Einsammelns ist in jedem Hause sofort die Richtigkeit einer
jeden Liste zu prüfen, auch sind etwa nothwendige Berichtigungen vorzunehmen.
Hierauf sind die eingesammelten, bezüglich berichtigten Listen unverzüglich zu Orts-
listen zusammen zu stellen und nach deren Vollendung, mit einem Zeugniß der
erfolgten Prüfung und Richtigkeit versehen, an die Großherzoglichen Bezirks-Direk-
toren abzugeben.
3.
Gleichzeitig mit der Volkszählung sind die Erhebungen über den Viehstand
von den Gemeindevorständen vorzunehmen, die betreffenden Listen nach vorgängiger
genauer Erörterung hinsichtlich des in jeder einzelnen Rubrik enthaltenen Gegen-
standes auszufüllen und zugleich mit den Bevölkerungslisten an die Großherzoglichen
Bezirks-Direktoren einzusenden.
4
Die Netze zu den Hauslisten und Ortslisten werden den Gemeindevorständen
durch die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren mitgetheilt werden.
5.
Alle von den Gemeindevorständen bei der Volkszählung sowohl, als bei der
Viehzählung zu beobachtenden einzelnen Vorschriften werden in eine besondere In-
struktion zusammengestellt werden, welche den Gemeindevorständen ebenfalls durch die
Großherzoglichen Bezirks-Direktoren mitgetheilt werden wird.
6.
Von Seiten der Großherzoglichen Bezirks-Direktoren sind die Ortslisten so-
wohl als die Hauslisten einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und daraus die
Bezirkslisten, nach Justiz-Amtsbezirken gesondert, aufzustellen. Diese sind
alsdann, mit dem Prüfungs= und Richtigkeits -Zeugnisse versehen, spätestens bis zum