Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Schlusse des Monats Januar 1862 mit Bericht, welcher die nach Befinden erfor- 
derlichen Erläuterungen enthalten muß, an das unterzeichnete Staats-Ministerimm 
einzusenden. 
Das Gleiche gilt von den Viehstandslisten. 
7. 
Den Großherzoglichen Bezirks-Direktoren wird in einem besonderen Erlasse 
des unterzeichneten Staats-Ministeriums über das von ihnen zu beobachtende Ver- 
fahren das Nähere eröffnet werden. 
Weimar am 26. September 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Die Führung des Katasters von Thalbürgel ist der Großherzoglichen 
Bezirks-Katasterführung daselbst übertragen worden, was hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wirb. 
Weimar am 23. September 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Nachdem die Anordnung getroffen worden ist, daß die zur Anlegung 
oder Ernenerung von Grundsteuer-Heberegistern erforderlichen Netze durch 
Vermittelung der betreffenden Großherzoglichen Steuer-Revisionen bezogen wer- 
den, so wird solches, unter Abänderung der Bekanntmachung vom 30. April 1858 
(Seite 67 des Regierungs-Blattes) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. September 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Nachdem der Lehrplan des Großherzoglichen Real-Gymnasiums zu Eisenach 
anderweit eine mit einer Erweiterung des Lehr-Kurses verbundene Umgestaltung erfah- 
ren hat, ziehen wir mit höchster Genehmigung unsere nachträgliche Bekanntmachung