Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, als die des 30 Tha- 
ler-, des 45 Gulden- und des 521/3-Guldenfußes, werden in Beziehung auf 
die Zutaxirung und Abrechnung den Ländern des 30 Thalerfußes gleichgestellt, 
und wird dabei durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetbeilt. 
Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vercins-Postver- 
waltungen geschieht, sofern nicht anderweitige Verständigung besteht, in der Lan- 
desmünze derjenigen Postverwaltung, welche Saldo zu empfangen hat. 
Der hierbei in Folge von Cours-Differenzen etwa eintretende Verlust wird 
von der zahlenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen Theilen ge- 
tragen. 
Abrechnung. 
Art. 10. 
Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. 
ohne Berührung einer dritten Vereins-Postanstalt, übergeben und von wolcher sie 
in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung 
und Ausgleichung mit den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen. 
Jeder für transitirende Sendungen anzurechnende Porto-Betrag ist nach Maß- 
gabe des Art. 9 in der Währung desjenigen Postgebietes anzusetzen, für welches 
die betreffende Correspondenz zur Abgabe an den Adressaten oder zur unmittelbaren 
Auslieferung an das Vereinsausland bestimmt ist. Falls innerhalb dieses Postge- 
bietes verschiedene Münzwährungen bestehen, erfolgt der Ansatz in der verabredeten 
Währung. Bei der Abrechnung wird die Vergütung nach dem wirklichen Werthe 
des Porto-Betrages geleistet. 
B. Priespost. 
Gemeinschaftliches Porto. 
Art. 11. 
Die sämmtlichen nach Art. 1 zu dem deutschen Postvereine gehörigen Staats- 
gebiete stellen bezüglich der Briefpost für die Vereins-Correspondenz und Zeitungs- 
Spedition Ein ungetheiltes Postgebiet dar. 
In Folge dessen wird diese Correspondenz 2c., ohne Rücksicht auf die Terri- 
torial-Grenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porto-Taxen belegt. 
I. Briefverkehr. 
Vereins-Correspondenz. 
Art. 12. 
Unter Vereins-Correspondenz ist sowohl die Correspondenz der Vereins-Post- 
bezirke unter sich (innere Vereins-Correspondenz) als auch die Wechsel-Correspon-
	        
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