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vom 24. August 1857 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1857 Seite 261) über
den von den Aspiranten des Bau-, Forst= und Rechnungs-Faches zu liefernden
Nachweis ihrer Vorbildung hierdurch zurück.
Es bewendet daher für die Zukunft wieder bei den Vorschriften vom 6. Mai
1853 §. 2, a, vom 6. Februar 1854 §. 3 und vom 28. Dezember 1855 S. 2.
Weimar am 29. Oktober 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. Juli 1847 (Re-
gierungs-Blatt S. 161) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
die Eingangsabgaben für Bücher, Stiche und Zeichnungen in Großbritannien vom
1. dieses Monates ab aufgehoben sind und daß daher die im Artikel V des
Vertrages mit Großbritannien wegen des Schutzes der Autoren -Rechte vom 13. Mai
1846 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1847 S. 165) erwähnte Stempelung der
nach Großbritannien auszuführenden Bücher 2c. nicht weiter erforderlich ist.
Weimar am 31. Oktober 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die mit Genehmigung
Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, an der Route von Erfurt nach Söm-
merda eingerichteten neuen Post-Expeditionen zu Schloßoippach, Großrudestedt
und Stotternheim am 15. Oktober d. J. werden eröffnet werden.
Weimar am 26. September 1861.
Großberzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.