Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpfiegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1489.
Vom  31.  Dezember  1888.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember
  1888,  betreffend  die  Festsetzung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der
Truppen  für  das  Jahr  1889,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  31.  Dezember  1888.
Schmid.  Steinheil.

Bekanutmachung.
Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichsgesetzblatt  Seite  52)
ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das
Jahr  1889  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren
  ist:

mit  Brot:  ohne  Brot:
a)  für  die  volle  Tageskost  80  5  65  0
b)  für  die  Mittagskost  10  35  „
Tc)  für  die  Abendkost  25  „  20  „
15  „  10  „

d)  für  die  Morgenkost
Berlin,  den  20.  Dezember  1888.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Bötticher.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufele)