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III. Den Sporteleinnehmern der im Inlande gelegenen Großherzoglichen
Kreisgerichte und Einzelgerichte wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, daß die
Netze zu den Sportel- und Separat-Gebühren-Manualen in etwas größerem For-
mate als zeither zu dem Preise von 5 Thalern für das Ries nach wie vor von
der von Göckelschen Hof-Buchdruckerei zu Eisenach zu beziehen sind, daß aber auch
die Verwendung der bisherigen Netze zu diesen Mannalen, soweit noch Vorrath
vorhanden ist, nachgelassen bleibt.
Weimar am 21. Dezember 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanntmachungen.
I. Mit Rücksicht auf den jetzigen Preis des Hafers ist bei den Posthalte=
reien des Großherzogthumes auch für das Jahr 1862 die Taxe
für ein Extrapostpferd auf 11/2 Sgr.
und
für ein Courier= und Estaffetten-Pferd auf 16 /2 Sgr.
für jede Meile festgesetzt worden.
Unter Bezugnahme auf §. 1 der höchsten Verordnung vom 22. August 1845
wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 16. Dezember 1861.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld
II. In Folge neuerer Ermittelungen ist die postmäßige Entfernung zwischen
dem Bahnhofe zu Eisenach und Mihla höchsten Orts auf zwei Meilen festgesetzt
worden.
Weimar am 16. Dezember 1861.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.