Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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denz eines Vereins-Postbezirkes mit dem Auslande (äußere Vereins-Correspondenz) 
zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob die letztere nur einen Vereinsbezirk oder 
deren mehre berührt. 
a) Innere Vereins-Correspondenz. 
Bezug des Porto. 
Art. 13. 
Das Porto, welches nach den Vereins-Tagxen sich ergiebt, hat jede Postver- 
waltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt 
werden, es mögen diese Briefe frankirt seyn oder nicht. 
Die bei der Absendung als portofreie Correspondenz bezeichneten und als 
solche behandelten Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Porto-Ansatz aus- 
geliefert. 
Hinwegfallen des Tranflt-Porto. 
Art. 14. 
Für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebietes sich bewegende Correspon- 
denz wird ein besonderes Transit-Porto von den Correspondenten nicht erhoben. 
Transtt-Gebühr. 
Art. 15. 
Zur Regulirung des Bezuges der Transit-Gebühren treten, insofern zwischen 
den betheiligten Postverwaltungen nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind oder 
künftig getroffen werden, folgende Bestimmungen ein: 
a) die Transit-Gebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als 
stückweise transitirenden Correspondenz mit ½ Silberpfennig pro Meile bis 
zu einem Maximum von 7 Pfennigen oder dem entsprechenden Betrag in 
der Landesmünze pro Loth netto bemessen. 
Retour-Briefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und 
Waareuproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen, werden dabei 
nicht in Ansatz gebracht, auch wenn sie im internen Verkehre zwischen zwei 
Theilen eines und desselben Vereinsbezirkes vorkommen und durch dazwischen- 
liegendes Gebiet anderer Vereins-Postverwaltungen transitiren. 
Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der 
nach Maßgabe ihrer Transit-Strecke in direkter Entfernung sich ergebenden 
Gebühr berechtigt. « 
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