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denz eines Vereins-Postbezirkes mit dem Auslande (äußere Vereins-Correspondenz)
zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob die letztere nur einen Vereinsbezirk oder
deren mehre berührt.
a) Innere Vereins-Correspondenz.
Bezug des Porto.
Art. 13.
Das Porto, welches nach den Vereins-Tagxen sich ergiebt, hat jede Postver-
waltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt
werden, es mögen diese Briefe frankirt seyn oder nicht.
Die bei der Absendung als portofreie Correspondenz bezeichneten und als
solche behandelten Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Porto-Ansatz aus-
geliefert.
Hinwegfallen des Tranflt-Porto.
Art. 14.
Für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebietes sich bewegende Correspon-
denz wird ein besonderes Transit-Porto von den Correspondenten nicht erhoben.
Transtt-Gebühr.
Art. 15.
Zur Regulirung des Bezuges der Transit-Gebühren treten, insofern zwischen
den betheiligten Postverwaltungen nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind oder
künftig getroffen werden, folgende Bestimmungen ein:
a) die Transit-Gebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als
stückweise transitirenden Correspondenz mit ½ Silberpfennig pro Meile bis
zu einem Maximum von 7 Pfennigen oder dem entsprechenden Betrag in
der Landesmünze pro Loth netto bemessen.
Retour-Briefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und
Waareuproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen, werden dabei
nicht in Ansatz gebracht, auch wenn sie im internen Verkehre zwischen zwei
Theilen eines und desselben Vereinsbezirkes vorkommen und durch dazwischen-
liegendes Gebiet anderer Vereins-Postverwaltungen transitiren.
Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der
nach Maßgabe ihrer Transit-Strecke in direkter Entfernung sich ergebenden
Gebühr berechtigt. «
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