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Für jedes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto
für einen einfachen Brief zu erheben.
Beförderung mit der Briefpost.
Art. 19.
Portopflichtige Briefschaften ohne Werthangabe unterliegen bis zum Gewichte
von 4 Loth ausschließlich ohne Unterschied des Formates durchweg der Behandlung
als Brief-Postsendungen; schwerere aber bis zum Gewichte von ½ Pfund ein-
schließlich nur dann, wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der
Adresse oder durch Frankirung mittelst Marken verlangt wird.
Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Artikel 27 be-
zeichneten Correspondenzen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht, die in
den Artikeln 28 und 29 aufgeführten Dienst-Correspondenzen aber bis zum Ge-
wichte von 1 Pfund einschließlich auch ohne ausdrücklichen Beisatz auf der Adresse
mit der Briefpost befördert.
Außerdem sind die aus dem Vereinsauslande mit der Briefpost eingehenden
und ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sen-
dungen, insofern die Vorschriften über zollamtliche Behandlung nicht entgegen stehen,
ohne Unterschied des Gewichtes mit der Briefpost weiter zu befördern, und so-
wohl hinsichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Porto-Bezuges als Brief-
Postsendungen zu behandeln.
Frankirung.
Art. 20.
Für die innere Vereins-Correspondenz soll in der Regel die Vorausbezah-
lung des Porto Statt finden.
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Correspondenz innerhalb des
Vereinsgebietes, noch für Briefe nach dem Auslande Statt, bei welchen eine gänz-
liche Frankirung gestattet ist.
Unfrankirte und ungenügend frankirte Briefe.
Art. 21.
Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, unterliegen jedoch einem
Zuschlage von 1 Silbergroschen oder 5 Neukreuzern Oesterr. Währ. oder 3 Kreu-
zern Südd. Währ. für jeden einfachen Porto-Satz.
Wenn Briefe unvollständig mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt
sind, so wird das Ergänzungs-Porto und der Zuschlag eingehoben.
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