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Bei Ermittelung des Werthes der verwendeten Marken u. s. w. werden
1 Silbergroschen, 5 Neukreuzer Oesterr. Währ. und 3 Kreuzer Südd. Währ.
gleichgerechnet, und es ist hiernach das Ergänzungs-Porto ohne weitere Reduktion
anzusetzen.
Der Zuschlag ist bei solchen ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der
Werth der verwendeten Marken rc. nicht einmal dem Betrage der einfachen Porto-
Taxe für den Brief gleichkommt, für das Gesammtgewicht des letzteren, in anderen
Fällen jedoch nur für die unberichtigten Lothe (Tax-Sätze) oder Theile von Lothen
anzurechnen.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung
der Annahme des Briefes.
Sendungen unter Band.
Art. 22.
Für Kreuz= oder Streif-Bandsendungen wird im Falle der Vorausbezahlung
und der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung der gleich-
mäßige Satz von 4 Silberpfennigen oder 2 Oesterr. Neukrenzern oder 1 Krenzer
Südd. Währ. bis zum Gewichte von Einem Loth ausschließlich und ferner für je
Ein Loth, sonst aber das gewöhnliche Brief-Porto erhoben.
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streif-Bandsendun-
gen wird das gewöhnliche Brief-Porto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unbe-
richtigten Lothe oder Loththeile angesetzt. Kreuz= und Streif-Bandsendungen wer-
den jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt und dürfen nur bis
zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich angenommen werden.
Waarenproben und Muster.
Art. 23.
Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftsgemäß verpackt sind, wird
bis zu 2 Loth ausschließlich und ferner für je 2 Loth das einfache Brief-Porto
nach der Entfernung (im Falle der Nicht-Frankirung nebst Zuschlag) erhoben.
Dergleichen Sendungen sind bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich
als Brief-Postsendungen zu behandeln.
Rekommandirte Briefe.
Art. 24.
Für rekommandirte Briefe ist außer dem gewöhnlichen Porto eine Rekomman=
dations-Gebühr von 2 Silbergroschen oder 10 Oesterr. Neukreuzern oder 6 Kreu-