Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Bei Ermittelung des Werthes der verwendeten Marken u. s. w. werden 
1 Silbergroschen, 5 Neukreuzer Oesterr. Währ. und 3 Kreuzer Südd. Währ. 
gleichgerechnet, und es ist hiernach das Ergänzungs-Porto ohne weitere Reduktion 
anzusetzen. 
Der Zuschlag ist bei solchen ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der 
Werth der verwendeten Marken rc. nicht einmal dem Betrage der einfachen Porto- 
Taxe für den Brief gleichkommt, für das Gesammtgewicht des letzteren, in anderen 
Fällen jedoch nur für die unberichtigten Lothe (Tax-Sätze) oder Theile von Lothen 
anzurechnen. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung 
der Annahme des Briefes. 
Sendungen unter Band. 
Art. 22. 
Für Kreuz= oder Streif-Bandsendungen wird im Falle der Vorausbezahlung 
und der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung der gleich- 
mäßige Satz von 4 Silberpfennigen oder 2 Oesterr. Neukrenzern oder 1 Krenzer 
Südd. Währ. bis zum Gewichte von Einem Loth ausschließlich und ferner für je 
Ein Loth, sonst aber das gewöhnliche Brief-Porto erhoben. 
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streif-Bandsendun- 
gen wird das gewöhnliche Brief-Porto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unbe- 
richtigten Lothe oder Loththeile angesetzt. Kreuz= und Streif-Bandsendungen wer- 
den jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt und dürfen nur bis 
zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich angenommen werden. 
Waarenproben und Muster. 
Art. 23. 
Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftsgemäß verpackt sind, wird 
bis zu 2 Loth ausschließlich und ferner für je 2 Loth das einfache Brief-Porto 
nach der Entfernung (im Falle der Nicht-Frankirung nebst Zuschlag) erhoben. 
Dergleichen Sendungen sind bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich 
als Brief-Postsendungen zu behandeln. 
Rekommandirte Briefe. 
Art. 24. 
Für rekommandirte Briefe ist außer dem gewöhnlichen Porto eine Rekomman= 
dations-Gebühr von 2 Silbergroschen oder 10 Oesterr. Neukreuzern oder 6 Kreu-
	        
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