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Bestimmungen Anwendung, welche für den Postverkehr mit den außerdeutschen
Staaten gelten.
Art. 37.
Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins- und einem fremden Staate,
welche durch das Gebiet einer Vereins-Grenzpostverwaltung zur Zeit in verschlos-
senen Packeten transitirt, solt es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der
Vereins-Postverwaltung, welche die Transit-Leistung in Anspruch nimmt, und dem
betreffenden fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehaltlich anderweiter beson-
derer Verständigung, bei der Zahlung der gegenwärtig für den Transit über das
Gebiet der Grenz-Postverwaltung ausbedungenen Transit-Porto-Sätze verbleiben.
Art. 38.
Die Correspondenz zwischen fremden, dem Postverein nicht angehörigen, Post-
gebieten wird bei dem Durchgange durch in Mitte liegende Vereins-Postbezirke wie
die Vereins-Correspondenz behandelt. Die Vertragsverhältuisse zwischen den frem-
den Staaten und denjenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in direktem
Verkehre stehen, sollen dabei der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwal-
tungen überlassen bleiben. Insoweit auf Grund der mit fremden Staaten beste-
henden Poestverträge von diesen an Transit-Porto für die in Mitte liegenden Ver-
einsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge des gegenwärtigen
Vertrages den letzteren von der Grenz-Postverwaltung dafür zu zahlen bleibt, sol-
len diejenigen Postverwaltungen, welche solchen Transit gewähren, für den Ver-
lust, den sie durch Ermäßigung des Transit-Porto erleiden, von der Grenz-Post-
anstalt in dem Maße entschädigt werden, als diese durch die Ermäßigung des
Transit-Porto einen Vortheil erreicht.
Art. 39.
Bei dem Abschlusse neuer Postverträge mit fremden Staaten ist Folgendes
maßgebend:
a) Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollständiger Reciprocität abzu-
schließen.
b) Die den Vertrag abschließende Vereins-Postverwaltung tritt, so weit sie
den Postverkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden Staate
in keinem direkten Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Vertragsabschlusse
als Bevollmächtigter des Vereines auf.