Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Bestimmungen Anwendung, welche für den Postverkehr mit den außerdeutschen 
Staaten gelten. 
Art. 37. 
Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins- und einem fremden Staate, 
welche durch das Gebiet einer Vereins-Grenzpostverwaltung zur Zeit in verschlos- 
senen Packeten transitirt, solt es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der 
Vereins-Postverwaltung, welche die Transit-Leistung in Anspruch nimmt, und dem 
betreffenden fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehaltlich anderweiter beson- 
derer Verständigung, bei der Zahlung der gegenwärtig für den Transit über das 
Gebiet der Grenz-Postverwaltung ausbedungenen Transit-Porto-Sätze verbleiben. 
Art. 38. 
Die Correspondenz zwischen fremden, dem Postverein nicht angehörigen, Post- 
gebieten wird bei dem Durchgange durch in Mitte liegende Vereins-Postbezirke wie 
die Vereins-Correspondenz behandelt. Die Vertragsverhältuisse zwischen den frem- 
den Staaten und denjenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in direktem 
Verkehre stehen, sollen dabei der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwal- 
tungen überlassen bleiben. Insoweit auf Grund der mit fremden Staaten beste- 
henden Poestverträge von diesen an Transit-Porto für die in Mitte liegenden Ver- 
einsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge des gegenwärtigen 
Vertrages den letzteren von der Grenz-Postverwaltung dafür zu zahlen bleibt, sol- 
len diejenigen Postverwaltungen, welche solchen Transit gewähren, für den Ver- 
lust, den sie durch Ermäßigung des Transit-Porto erleiden, von der Grenz-Post- 
anstalt in dem Maße entschädigt werden, als diese durch die Ermäßigung des 
Transit-Porto einen Vortheil erreicht. 
Art. 39. 
Bei dem Abschlusse neuer Postverträge mit fremden Staaten ist Folgendes 
maßgebend: 
a) Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollständiger Reciprocität abzu- 
schließen. 
b) Die den Vertrag abschließende Vereins-Postverwaltung tritt, so weit sie 
den Postverkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden Staate 
in keinem direkten Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Vertragsabschlusse 
als Bevollmächtigter des Vereines auf.
	        
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