Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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e) In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrages über den Tarif 
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8. 
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und Porto-Bezug, soweit es sich um den deutschen Porto-Antheil han- 
delt, auf die gesammte Vereins-Correspondenz Anwendung zu finden. Er- 
scheint es in einzelnen Fällen besonderer Verhältnisse wegen nothwendig oder 
dem Interesse des deutschen Postverkehres entsprechend, von jenen Bestim- 
mungen abzuweichen, so kann dieses nur mit Zustimmung von drei Vierthei- 
len sämmtlicher Vereins-Postverwaltungen geschehen. Die in der Minorität 
gebliebenen Vereinsverwaltungen behalten den Anspruch auf den Bezug des 
ihnen nach dem Vereinsvertrage gebührenden Porto. Dagegen findet die zu 
bedingende Porto-Ermäßigung auf die Correspondenz derselben nicht Anwen- 
dung; eben so wenig haben sie Anspruch auf Theilnahme an den durch die 
Porto-Ermäßigung sonst zu erwirkenden Vortheilen. 
Außer dem unter c gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den Ver- 
trag schließenden, noch für den einer anderen Vereins-Postverwaltung eine 
andere, als die für den gesammten Verein gültige Verabredung getroffen 
werden, und es dürfen weder die eigenen Porto-Sätze der kontrahirenden 
Verwaltung, noch die fremden höher oder niedriger normirt, noch auch an- 
dere, den übrigen Vereinsverwaltungen nicht zukommende Begünstigungen be- 
dungen werden. 
Die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Grenzorten, welche 
nicht mehr als etwa fünf Meilen von einander entfernt liegen, ferner über 
Postverbindungen, Kartenschlüsse und alle reinen Manipulations-Fragen, blei- 
ben dem Ermessen der den Vertrag schließenden Postverwaltung in so fern 
überlassen, als alle diese Verabredungen sich lediglich auf ihren eigenen 
Postbezirk beziehen. 
Den Verträgen ist in keinem Falle eine längere Dauer als dem Vereins- 
vertrage zu geben. Wenn Verträge mit fremden Staaten vor Ablauf des 
Vereinsvertrages ihr Ende erreichen, so dürfen die neuen Verträge nur künd- 
bar von Jahr zu Jahr abgeschlossen werden, falls zwischen anderen Vereins- 
verwaltungen und demselben fremden Staate Postverträge bestehen, deren 
Ablaufs-Termin später eintritt. 
Wenn mehre Vereinsverwaltungen mit einem und demselben fremden 
Lande in unmittelbarem Postverkehre stehen oder in solchen eintreten wollen, 
so hat jede dieser Berwaltungen, welche mit dem fremden Staate einen 
Vertrag abzuschließen beabsichtigt, davon den mit demselben fremden Staate 
in Vertragsverhältnissen stehenden Vereins-Postverwaltungen zum Behufe 
wechselseitiger Verständigung vorläufig Mittheilung zu machen. Jede der 
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