Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Art. 43. 
Wirt bei dem Empfange eines Zeitungspacketes ein Abgang an den bestellten 
Blätkern wahrgenommen, so ist das Fehlende von der absendenden Postanstalt 
nachzuliefern, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Pest angezeigt 
wird, im anberen Falle aber gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genom- 
menen Vergütung. 
Art. 44. 
Für die Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen und Jour- 
nale zwischen den Vereins-Postanstalten wird eine gemeinschaftliche Gebühr in Ge- 
mäßheit des Art. 45 erhoben und unter der bestellenden und der absendenden Post- 
anstalt halbscheidig getheilt. 
Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereins-Postgebict findet 
nicht Statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsge- 
biet bestimmte Sendung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehöriges, Postgebiet 
transitiren, so ist die an die fremde Postverwaltung zu entrichtende Transit-Ge- 
bühr als Auslage neben der vereinsländischen Speditions-Gebühr in Aufrechnung zu 
bringen. 
Art. 45. 
Die Gebühr für die Spedition vereinsländischer Zeitungen und Jvurnale wird 
ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welcher die Versendung erfolgt, dahin 
bestimmt: 
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung poli- 
tischer Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditions- 
Gebühr fünfzig Procent von dem Preise, zu welchem die verfendende Post- 
anstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto-Preis), jedoch soll 
die Speditions-Gebühr jährlich betragen 
a. bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs= oder mehrmal erscheinen, wenig- 
stens 2 Thaler oder 3 Gulden Oesterr. Währ. oder 3 fl. 30 kr. Südd. 
Währ. und höchstens 6 Thaler oder 9 Gulden Oesterr. Währ. oder 
10 fl. 30 kr. Südd. Währ., 
b. bei Zeitungen, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, we- 
nigstens 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Gulden Oesterr. Währ. oder 2 fl. 
20 kr. Südd. Währ. und höchstens 4 Thaler oder 6 Gulden Oester. 
Währ. oder 7 fl. Südd. Währ.; 
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