Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Fahrpostsendungen, welche in unmittelbarem Wechselverkehre zwischen einer 
Grenzpostverwaltung und dem Vereinsauslande vorkommen, gehören nicht zu den 
Vereinssendungen. 
Porto-Berechnung. 
Art. 54. 
Das Porto für alle im Vereinsverkehre vorkommenden Fahrpostsendungen wird 
nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungs-Ort, ohne 
Rücksicht auf die Spedition, in Einer Summe berechnet. 
Festsetzung der Entfernungen. 
Art. 55. 
Die Entfernungen bis einschließlich 20 Meilen werden unmittelhar van Ort 
zu Ort gemessen. 
Bei größeren Entfernungen erfolgt die Messung nach den Mittelpunkten von 
Quadraten, deren Seiten je einer Länge von 4 Meilen entsprechen. 
Alle in demselben Quadrate gelegene Orte haben die Taxe des Mittel- 
punktes. 
Die von QOuadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich 
oder südöstlich angrenzenden Quadrate zugezählt. 
Für den Vereins-Fahrpostverkehr mit dem Vereinsauslande gelten hinsichtlich 
der Messung und der Berechnung der Taxen die in den Verträgen vereinbarten 
Grenzpunkte, beziehungsweise die Mittelpunkte der Quadrate, in welchen diesel- 
ben liegen. 
Fahr-Posttarif. 
Art. 56. 
Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewicht-Porto, und bei Sendungen mit 
deklarirtem Werthe außerdem ein Werth-Porto berechnet. 
Gewicht-Porto. 
Art. 57. 
Das Gewicht-Porto beträgt für jedes Pfund auf 4 Meilen /8 Silber- 
groschen. « 
Ueberschießende Pfundtheile werden für ein volles Pfund, überschießende Mei- 
len für volle 4 Meilen gerechnet.
	        
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