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Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirkes berechnet, in welchem
dasselbe zur Erhebung kommt.
Die nach Maßgabe der vorstehenden Tax-Bestimmungen in Silbergroschen
ausgerechneten Porto-Sätze werden in Postgebieten mit anderer Währung möglichst
genau nach den gegenseitig mitzutheilenden Reduktions-Tabellen auf die Erhebungs-
münze reducirt. Tax-Bruchtheile werden auf / Sgr. bezüglich 1 Kr. oder den
entsprechenden Betrag in der Landesmünze erhöht.
Minimal-Sätze des Gewicht-Porto.
Art. 58.
Als Minimum des Gewicht-Porto wird für die gesammte Taxirungs-Strecke
erhoben:
Oesterr. Währ. Südd. Wöähr.
7 Kr.
bis einschl. 8 Meilen: 2 Sgr. 10 Neukr. —
über 8—16 „ 3 „ -— 15 „ = 10 „
„ 16—24 „ 4 „ = 20 „ 14 „
ö?!v 24—32 11 5 „— 25 5* 18 77
32 „ 6 30 „ — 21;,
Für Sendungen bis einschl. 1 Pfund wird auf Entfernungen bis einschl.
4 Meilen das Minimal-Porto mit 1 /%½ Sgr. oder 7 Neukr. Oesterr. Währ.
oder 5 Kr. Südd. Währ. erhoben.
Werth-Porto.
Art. 59.
Das Werth-Porto beträgt:
bis einschließl. üb. 50— 100 Thlr. fürjedeweitere
50 Thlr. = 75—150 fl. 100 Tblr. =
75 fl. Oest. W. Oesterr. Währ. 150fl. Oest W.
= 871 fl. 871—175 fl.] 17fl. Süd.
Südd. Währ.] Südd. Währ. Wäbr.
bis einschl. 12 Meil. M Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr.
1 „
über 12—48 „ 2 „ 2 „
über 48 „ 2 „ 3 „ 3 „
Bezüglich der Sendungen über 1000 Thlr., 1500 fl. Oesterr. Währ. oder
1750 fl. Südd. Währ. tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sen-
dung eine Ermäßigung des Werth-Porto auf die Hälfte ein.
Die Erhebung des Werth-Porto, beziehungsweise dessen Reduktion in die
Landesmünze, erfolgt nach Maßgabe der im Art. 57 enthaltenen Bestimmungen.