Full text : Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

ich  aber  der  Ansicht,  daß  der  Bundesrat  nicht  die  Entscheidung
  der  Beschwerde  selbst  einer  der  oben  genannten  Behörden
  übertragen  kann.

ad  2  kann  der  Bundesrat,  in  Ermangelung  besonderer
Vorschriften,  dem  Beschwerdeführer  dadurch  zu  seinem
Recht  verhelfen,  daß  er  ganz  allgemein  den  betreffenden
Bundesstaat  auffordert,  den  bisher  verweigerten  Rechtsschutz
  zu  gewähren.  Dann  aber  muß  der  Bundesrat  auch
befugt  sein,  seiner  Aufforderung  dadurch  den  nötigen  Nachdruck
  zu  verleihen.  daß  er  die  Mittel  zur  Erledigung  (der
streitigen  Angelegenheit  genauer  bezeichnet,  eventuell  sogar
für  die  vorzunehmende  Handlung  eine  Frist  bestimmt.

Die  Möglichkeit  jedoch,  daß  die  rechtliche  Wirksamkeit
der  gefällten  Entscheidung  unmittelbar  als  eine  Bewirkung
gerichtlicher  Hilfe  anzusehen  sei,  wie  es  Hänel?)  vertritt,
möchte  ich,  als  mit  'dem  Wortlaut  des  Art.  77  unvereinbar,
ablehnen.

Ss  22.

Als  Rechtspflegeorgan  des  Reiches  hat  der  Bundesrat
aber,  abgesehen  von  der  bisher  behandelten  Tätigkeit,  auch
das  Recht,  dann  einzugreifen,  wenn  es  sich  um  eine  Streitigkeit
  zwischen  dem  Reiche  selbst  und  dem  Bundesstaate
handelt.  Denn  es  ist  eine  notwendige  Bestimmung  im  Verfassungsleben
  eines  Staatengebildes,  daß  die  Zentralgewalt,
der  nach  der  Verfassung  gewisse  Rechte  den  Einzelstaaten
gegenüber  zukommen,  auch  die  Möglichkeit  hat,  die  Einzelstaaten
  in  der  Erfüllung  ihrer  Verfassungspflichten  zu  überwachen.
  Daneben  muß  aber  gegebenenfalls,  d.  h.  wenn  das
Mitglied  den  Gehorsam  dem  Zentralorgan  gegenüber  verweigert.
  die  Zentralgewalt  auch  die  Macht  haben,  zwangsweise
  gegen  den  pflichtverletzenden  Bundesstaat  vorzusehen.
  Im  Deutschen  Bund!)  bestimmte  (die  Bundes-7)

  HänelIS.  741.
1)  Zachariae  II  $  268.