ich aber der Ansicht, daß der Bundesrat nicht die Entscheidung
der Beschwerde selbst einer der oben genannten Behörden
übertragen kann.
ad 2 kann der Bundesrat, in Ermangelung besonderer
Vorschriften, dem Beschwerdeführer dadurch zu seinem
Recht verhelfen, daß er ganz allgemein den betreffenden
Bundesstaat auffordert, den bisher verweigerten Rechtsschutz
zu gewähren. Dann aber muß der Bundesrat auch
befugt sein, seiner Aufforderung dadurch den nötigen Nachdruck
zu verleihen. daß er die Mittel zur Erledigung (der
streitigen Angelegenheit genauer bezeichnet, eventuell sogar
für die vorzunehmende Handlung eine Frist bestimmt.
Die Möglichkeit jedoch, daß die rechtliche Wirksamkeit
der gefällten Entscheidung unmittelbar als eine Bewirkung
gerichtlicher Hilfe anzusehen sei, wie es Hänel?) vertritt,
möchte ich, als mit 'dem Wortlaut des Art. 77 unvereinbar,
ablehnen.
Ss 22.
Als Rechtspflegeorgan des Reiches hat der Bundesrat
aber, abgesehen von der bisher behandelten Tätigkeit, auch
das Recht, dann einzugreifen, wenn es sich um eine Streitigkeit
zwischen dem Reiche selbst und dem Bundesstaate
handelt. Denn es ist eine notwendige Bestimmung im Verfassungsleben
eines Staatengebildes, daß die Zentralgewalt,
der nach der Verfassung gewisse Rechte den Einzelstaaten
gegenüber zukommen, auch die Möglichkeit hat, die Einzelstaaten
in der Erfüllung ihrer Verfassungspflichten zu überwachen.
Daneben muß aber gegebenenfalls, d. h. wenn das
Mitglied den Gehorsam dem Zentralorgan gegenüber verweigert.
die Zentralgewalt auch die Macht haben, zwangsweise
gegen den pflichtverletzenden Bundesstaat vorzusehen.
Im Deutschen Bund!) bestimmte (die Bundes-7)
HänelIS. 741.
1) Zachariae II $ 268.