Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Abdrucke desselben Petschaftes, mit welchem die Sendung verschlossen ist, ver- 
sehen seyn. 
8. 6. 
Mehre Fahrpoststücke zu einem Begleitbriefe. 
Zu einem Begleitbriefe können zwar mehre Stücke gehören, jetoch nicht 
zugleich Stücke mit und solche ohne Werths-Deklaration. 
Gehören mehre Stücke mit Werths-Deklaration zu einem Begleitbriefe, so 
muß auf demselben der Werth eines jeden Stückes besonders angegeben seyn. 
§S. 7. 
Signatur. 
Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollstän- 
digen Adresse oder aus mehren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf 
aber niemals aus Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungsort über- 
einstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. 
Bei nach- oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeichnung des 
Bestimmungsortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
Die Signatur muß dauerhaft und haltbar und darf den Sendungen von de- 
klarirtem Werthe nicht aufgeklebt seyn. Insbesondere empfiehlt es sich, bei Geld- 
säcken und Geldbeuteln die Signatur, falls dieselbe nicht unmittelbar auf der Ver- 
packung angebracht ist, auf s. g. Fahnen von Pappe oder steifem Papier, welche 
an den Kropf gehörig befestigt sind, herzustellen. 
§ 8. 
Deklaration. 
Die Deklaration des Werthes einer Sendung muß, bei Briefen auf der 
Adresse des Briefes, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Be- 
gleitbriefes, als auf der Sendung bei der Signatur, angegeben werden. 
Die Deklaration des Werthes einer Sendung hat in jedem einzelnen Vereins- 
bezirke nach der in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen. 
Besteht eine Geldsendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so 
hat der Aufgeber (und aushülfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduktion 
vorzunehmen und den Werth der Sendung auf der Adresse in Silber-Courant 
auszudrücken. Bei Werthsendungen aus Ländern außerhalb des Postvereines erfolgt 
die Reduktion in die landesübliche Silberwährung durch die Eingangs-Grenzpost- 
anstalt.
	        
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