Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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III.  Den  Sporteleinnehmern  der  im  Inlande  gelegenen  Großherzoglichen
Kreisgerichte  und  Einzelgerichte  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  gebracht,  daß  die
Netze  zu  den  Sportel-  und  Separat-Gebühren-Manualen  in  etwas  größerem  Formate
  als  zeither  zu  dem  Preise  von  5  Thalern  für  das  Ries  nach  wie  vor  von
der  von  Göckelschen  Hof-Buchdruckerei  zu  Eisenach  zu  beziehen  sind,  daß  aber  auch
die  Verwendung  der  bisherigen  Netze  zu  diesen  Mannalen,  soweit  noch  Vorrath
vorhanden  ist,  nachgelassen  bleibt.

Weimar  am  21.  Dezember  1861.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanntmachungen.

I.  Mit  Rücksicht  auf  den  jetzigen  Preis  des  Hafers  ist  bei  den  Posthaltereien
  des  Großherzogthumes  auch  für  das  Jahr  1862  die  Taxe
für  ein  Extrapostpferd  auf  11/2  Sgr.
und
für  ein  Courier=  und  Estaffetten-Pferd  auf  16  /2  Sgr.
für  jede  Meile  festgesetzt  worden.
Unter  Bezugnahme  auf  §.  1  der  höchsten  Verordnung  vom  22.  August  1845
wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  16.  Dezember  1861.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld

II.  In  Folge  neuerer  Ermittelungen  ist  die  postmäßige  Entfernung  zwischen
dem  Bahnhofe  zu  Eisenach  und  Mihla  höchsten  Orts  auf  zwei  Meilen  festgesetzt
worden.

Weimar  am  16.  Dezember  1861.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

 

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.