Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Briefe mit baarem Gelde dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briefe mit Pa- 
piergeld das Gewicht von ½ Pfund nicht übersteigen. 
Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu 
verpacken. 
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei Papier- 
geld nicht 3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. 
oder 500 fl. übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen 
und gut verschnürten Papier versendet werden. 
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Ver- 
packung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt 
und vernäht und die auswendige Naht verslegelt seyn. 
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von 
wenigstens doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig und der Kropf 
nicht zu kurz seyn. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden 
Schnurenden muß das Siegel deutlich aufgedrückt senn. Die Schnur, welche 
den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Der- 
gleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer seyn. 
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertiget, gut gefügt und fest 
vernagelt seyn, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden 
Deckeln versehen, und Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen seyn, 
daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere 
Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen seyn. 
Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an bei- 
den Böden dergestalt verschnürt und versiegelt seyn, daß ein Oeffnen des Fasses 
ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt ge- 
rollt sepn. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten ver- 
packt seyn. 
§. 12. 
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. 
Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, 
deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luft- 
zudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssig= 
keiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerksgegenstände, Reib= oder 
Streich= Zünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knallsilber, Aether oder Naphta, 
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